Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich stehen dem Käufer einer mangelhaften Sache die in den §§ 437 BGB
ff. genannten Rechte zu.
Er kann danach zunächst die Nacherfüllung verlangen, und, wenn diese fehlschlägt, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Gefahrübergang (in der Regel nach Übergabe), spricht eine gesetzliche Beweislastumkehr dafür, daß der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Nach Ablauf dieser 6 Monate muß der Käufer jedoch im Streitfall beweisen, daß die Sache bereits beim Kauf bzw. Gefahrübergang mangelhaft war, um seine Gewährleistungsrechte durchsetzen zu können.
In Ihrem Fall sehe ich zwei gravierende Probleme:
Zum einen ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, ob Sie dem Verkäufer zunächst unter Fristsetzung Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben haben, oder ob Sie das Fahrzeug sofort selbst haben reparieren lassen, und den Verkäufer erst im Nachhinein von der notwendigen Reparatur unterrichtet haben. Dann wird er die Zahlung der Reparaturkosten verweigern dürfen, wenn nicht ausnahmsweise eine vorherige Fristsetzung wegen Unzumutbarkeit entbehrlich gewesen ist.
Selbst wenn Sie ihn aber vorher aufgefordert haben, das Fahrzeug reparieren zu lassen, müssten Sie, da der Mangel erst nach 10 Monaten aufgetreten ist, vor Gericht nachweisen können, daß die Kette schon bei Übergabe des Fahrzeugs vom Käufer an Sie beschädigt gewesen ist. Dieser Nachweis wird Ihnen nur durch ein teueres Sachverständigengutachten möglich sein. Wenn das Gutachten des vom Gericht zu bestellenden unabhängigen Sachverständigen dann nicht so ausfällt, wie Sie sich das wünschen, und nicht bestätigt, daß der Mangel schon beim Kauf vorlag, werden Sie das Verfahren verlieren und sämtliche Kosten zu tragen haben.
Vor diesem Hintergrund halte ich eine gerichtliche Auseinandersetzung für sehr riskant.
Nur dann, wenn Sie dem Käufer vorher eine Frist zur Nacherfüllung (durch Nachbesserung) gesetzt haben und sich sicher sind, vor Gericht nachweisen zu können, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, sollten Sie eine Klage in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
10. März 2005
|
12:06
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht