Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es ist richtig, dass Sie nicht verpflichtet sind, den Parkettboden abzuschleifen und zu versiegeln.
Diese Arbeiten werden weder von den Schönheitsreparaturen umfasst, noch kann diese Verpflichtung dem Mieter durch Formularvertrag auferlegt werden.
Die durch vertragsmäßigen Gebrauch erforderlich werdende Instandsetzung des Parkettbodens obliegt also dem Vermieter. Erfahrungsgemäß ist von einer entsprechenden Abnutzung nach einer Gebrauchsdauer von ca. 15 Jahren auszugehen.
Eine entsprechende Verpflichtung des Mieters würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Parkettboden durch vertragswidrigen Gebrauch beschädigt bzw. instandsetzungsbedürftig ist. Kleine Kratzer bzw. Druckstellen sind hierzu sicher nicht ausreichend.
Da das Parkett aber laut Rechnung nur abgeschliffen und versiegelt wurde und keine sonstigen „Schadensbeseitigungsmaßnahmen“ aufgeführt sind, müssen Sie für diese Kosten nicht aufkommen.
Leider wird Ihnen nichts anderes üblich bleiben, als die Kaution einzuklagen. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution unterliegt der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Gerne können Sie sich diesbezüglich an mich wenden.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str. 23
10437 Berlin
Tel: +49(0)30-74394955
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sabine-Reeder-__l102523.html
E-Mail:
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Reeder,
vielen Dank für Ihre Antwort. Soweit sieht alles gut aus. Was für Kosten kommen denn auf mich zu wenn ich das Geld mit Ihnen zusammen einklage?
Gruss
Anwaltskosten:
Betreiben des Geschäfts im Klageverfahren ohne Terminsgebühr:
83,54 Euro
Betreiben des Geschäfts im Klageverfahren mit Terminsgebühr:
157,68 Euro
Ob ein Termin stattfindet oder nicht, bestimmt das Gericht.
Gerichtskosten:
3,0 Gerichtsgebühr: 105,00 Euro
Wenn Ihrem Klageantrag voll entsprochen wird, so muss der Gegner alle Kosten trage. Wenn Sie unterliegen, so müssen Sie alle Kosten trage. Hinzu kommen können noch die Anwaltskosten des Gegners.