Ich habe vor einigen Jahren zwei Eigentumswohnungen erworben. Im Haus gibt es insgesamt vier Wohnungen, die anderen beiden wurden von einer zweiten Person erworben. Zum Haus gehört ein ca. 400 m² großes Grundstück, dass laut Vereinbarung je zur Hälfte genutzt werden kann. Da sich auf dem Grundstück aber eine baufällige Scheune und diverse baufällige Nebengebäude befinden, kann die Grundstückshälfte von mir derzeit nicht genutzt werden. Der andere Eigentümer stimmt einem Abriss nicht zu, obwohl ich angeboten habe, die Kosten alleine zu übernehmen. Im Notarvertrag gibt es folgende Passage: "Es wird folgende Gebrauchsregelung nach §15 WEG
getroffen: Der jeweilige Eigentümer des WE-Rechtes Nr.I bzw. Nr.II ist berechtigt, die im Lageplan mit SNRI bzw. SNRII bezeichnete Fläche als Garten unter Ausschluss des anderen Wohnungseigentümers zu nutzen. Auf den Lageplan wird ausdrücklich verwiesen" In genanntem Plan ist das Grundstück hälftig eingezeichnet. Hätte ich aufgrund dieser Vereinbarung das Recht, alle auf meiner Hälfte befindlichen Gebäude einzureißen?
durch die Gebrauchsregelung im Notarvertrag wird Ihnen ein Sondernutzungsrecht an dem hälftigen Gartengrundstück eingeräumt.
Der Inhalt eines Sondernutzungsrechtes ist üblicherweise durch Auslegung der Teilungserklärung zu ermitteln. In der Regel gewährt ein Sondernutzungsrecht nicht die Befugnis, den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage zu verändern. Bauliche Veränderungen sind ausgeschlossen, wenn Sie dem Sondernutzungsberechtigten nicht ausdrücklich gestattet sind, KG, NJW-RR 1994, 526
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Der geplante Abriss des Schuppens und der Nebengebäude würde eine bauliche Veränderung darstellen und ist von daher nicht ohne weiteres aufgrund der von Ihnen zitierten Vereinbarung einseitig zulässig.