Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist nicht zu beanstanden, wenn der angegebene Messbereich auf einer Kopie des Fotos von Hand gekennzeichnet wird. Insofern müssen Sie das schon ernst nehmen. Im Verfahren muss aber belegt werden, dass dies wirklich der Messbereich ist. Sofern Sie also anzweifeln, dass der gekennzeichnete auch der tatsächliche Messbereich ist, können Sie Ihren Einspruch aufrecht erhalten.
Natürlich empfiehlt es sich aber, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, damit dieser für Sie Einsicht in die Akte nehmen kann. Erst die darin enthaltenen Eich- und Messprotokolle können verlässliche Auskunft oder Anhaltspunkte darüber geben, ob die Messung korrekt oder fehlerhaft war.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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