Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach Art. 37 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages vom 27.04.1999 können Bußgelder wegen Verkehrsverstößen vobn mehr als 70 SFr (40 €) grenzüberschreitend vollstreckt werden, wenn folgende Vorausssetzungen vorliegen:
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 40 EURO oder 70 Schweizer Franken;
b) dem Betroffenen wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt;
c) gegen die Entscheidung konnten Rechtsmittel eingelegt werden;
d) das Ersuchen beschränkt sich auf die Vollstreckung eines Geldbetrages;
e) die Entscheidung ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und nicht verjährt;
f) die zuständigen Behörden des ersuchenden Vertragsstaates haben die betroffene Person erfolglos ersucht, die verhängte Sanktion zu entrichten;
g) die betroffene Person hat im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder Aufenthalt.
Deutschland weigert sich jedoch, die Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn der Fahrer nicht nach deutschem Recht identifizierbar ist. Wurde also von hinten geblitzt, ist die Strafe in Deutschland nicht eintreibbar.
Die Höhe von Bußgeldern für Geschwindigkeitsverstöße kann in der Schweiz von Kanton zu Kanton schwanken und ist davon abhängig, ob der Verstoß innerorts, außerorts oder auf einer Autobahn begangen wurde. Eine Übetretung der zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 35 km/h kann mit Bußgeldern zwischen 300 - 2.200 SFr und mind. 3 Monate Fahrverbot (in der Schweiz) geahndet werden.
Daher werden Sie bei Anerkenntnis durchaus ein erhebliches Bußgeld zu zahlen haben, ein Fahrverbot wird gegen Sie in Deutschland jedoch nicht wirksam, sondern gilt nur für die Schweiz. Sie dürfen Deutschland daher weiter fahren.
Ich empfehle Ihnen jedoch, keine Angaben und keine übereilten Zugeständnisse zu machen und zu versuchen, über einen (Schweizer) Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen (falls Ihr Kollege Sie als Fahrer angibt). Möglicherweise wurden Sie von hinten geblitzt oder sind auf dem Foto nicht erkennbar.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
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