Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können auch, nachdem Sie sich in Deutschland abgemeldet haben, das Fahrzeug in Deutschland lassen. Wichtig ist lediglich, dass es einen Empfangsberechtigten für eventuelle Post gibt.
Ein bereits angemeldetes Fahrzeug kann nach § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV weiterhin auch ohne Meldeadresse in Deutschland nach der FZV geführt werden: "Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig." Sie brauchen also eine Vertrauensperson mit deutschem Wohnsitz, die Post entgegennehmen kann. Der Halter des Fahrzeugs bleiben weiterhin Sie, so dass die Vertrauensperson keinerlei Verantwortung hat, außer die Post zu empfangen. Entsprechende Formulare gibt es je nach Zulassungsstelle sogar online. Ihre Frau kann dann zum Beispiel als Vertrauensperson gemeldet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Fachanwalt für Verkehrsrecht