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Gebäudeschaden durch Paketlieferanten

| 8. Februar 2024 11:56 |
Preis: 50,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

im September 2023 bestellte ich bei einem Onlinehändler Gartenmöbel.
Da es sich hierbei um ein Geschenk handelte, gab ich in Absprache die Anschrift meines Nachbarn für die Lieferung an. Am Tag der Lieferung reagierte mein Nachbar scheinbar nicht schnell genug, sodass der Fahrer des Paketdienstes (GLS) die Sendung beim vermeintlichen Nachbarn in dessen Carport abstellte. Der vermeintliche Nachbar war jedoch ich und die Pakete wurden an der verputzten und weiß gestrichenen Carportwand vom Fahrer angelehnt. Bei meiner Rückkehr sah ich die Pakte an der Wand anlehnen, hierbei erkannte ich einen Schaden an einem der Kartons, sodass ich diesen fotografierte. Beim Entfernen der Kartons musst ich dann Farbstreifen an der Carportwand feststellen. Da diese mit Seifenwasser nicht zu entfernen waren, fertigte ich auch hiervon Fotos an. Über die Beschädigung informierte ich zunächst den Onlinehändler, dieser bestritt jedwede Zuständigkeit und erklärte, die Fa. GLS mit dem Transport beauftragt zu haben. Diese sodann kontaktiert, wurde mir von dort erklärt, dass mit dem Transport ein Subunternehmer beauftragt wurde und benannt mir diesen. Auch diesen kontaktiert ich und den mittlerweile vorliegenden Kostenvoranschlag eines Malerunternehmens fügte ich mit Bitte um Kostenausgleich bei.
Von diesem Unternehmen, welches zumindest Laut Home Page ein Verleiher von Nutzfahrzeugen und Transportern ist, kam seither (Dezember 2023) trotz Fristsetzung (20.01.2024) keinerlei Rückmeldung.
Die Frage ist nun, wer hier für den Schaden bzw. die Kostenübernahme verantwortlich ist.
Vielen Dank und Gruß

9. Februar 2024 | 13:44

Antwort

von


(185)
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30916 Isernhagen
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie könnten Ihren Anspruch gegen den Fahrer als Verursacher, GLS als Spedition und auch den Subunternehmer richten.
Ansprüche gegen den Fahrer ergeben sich einfach aus dem Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. Auch haftet der Subunternehmer für seinen Mitarbeiter. Bei GLS käme es auf die genaue Ausgestaltung der Lieferung an. Der Spediteur haftet vor allem für das beförderte Gut, was naheliegt. Hier scheint aber nur der Karton beschädigt zu sein. Hinsichtlich des Carports wird es also schon schwieriger. Aber natürlich darf eine Spedition bei der Lieferung nicht noch andere Gegenstände des Empfängers beschädigen.

Natürlich versuchen also GLS und der Subunternehmer die Verantwortlichkeit nach unten an das schwächste Glied den Fahrer abzugeben. Das geht aber nur sehr eingeschränkt. Sie sollten GLS und die anderen Beteiligten anschreiben und zur Nennung ihrer Haftpflichtversicherung auffordern. Diese könnten Sie dann ebenfalls anschreiben und den Schaden geltend machen.
Sie sind also in der an sich guten Position mehrere Anspruchsgegner zu haben. Die versuchen das aber anscheinend auszusitzen. Da hilft im Zweifel dann nur der Rechtsweg.

Zu berücksichtigen ist auch noch, dass der Schaden nicht auch zumindest teilweise auf Sie zurückzuführen wäre, etwa weil der Carport so eng gewesen wäre oder etwas anderes. Das sollte also auszuschließen sein.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Timm Jacobsen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Februar 2024 | 14:14

Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab bedanke ich mich für Ihre zeitnahe Rückmeldung.
Das Carport bzw. eine der Begrenzungswände wurde durch die daran angelehnten
Pakete verschmutzt und nicht, weil das Carport aufgrund seiner geringen Größe nicht sicher genug vom Fahrer angefahren werden konnte. Das Carport befindet sich am Ende einer 8,25m breiten und 17,25m langen Zufahrtsfläche (gepflasterte Hoffläche).
Das Carport selbst ist 4,25m breit und 7,10m tief und ist frei zugänglich.
Das Subunternehmen hatte ich bereits angeschrieben, diese haben bis heute (seit rd. 2 Monaten) sich nicht hierzu geäußert. GLS streitet jedwede Verantwortung ab und verweist auf das Subunternehmen. Aus beruflicher Erfahrung weiß ich, dass die Fahrer bei derartigen Subunternehmen sprichwörtlich wechseln, wie andere Leute ihre Unterwäsche. Darüber hinaus ist oftmals die Bezahlung derart gering, dass aufgrund von Pfändungsgrenzen hier keine Erfolge erzielt werden können.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Februar 2024 | 14:32

Danke für Ihre Nachfrage. Ein Mitverschulden dürfte Ihnen nicht entgegen gehalten werden. Sie sollten sich unter Fristsetzung an GLS und den Subunternehmer wenden, die Erstattung des Schadens und die Angabe der Haftpflichtversicherung verlangen.

Bewertung des Fragestellers 13. Februar 2024 | 09:08

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Scheinbar ein derart komplexes Thema, dass man sich wundern muss, dass es gerade in den deutschen Gesetzen kein klarer Beschuldigter finden lässt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Februar 2024
4,6/5,0

Scheinbar ein derart komplexes Thema, dass man sich wundern muss, dass es gerade in den deutschen Gesetzen kein klarer Beschuldigter finden lässt.


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