Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie könnten Ihren Anspruch gegen den Fahrer als Verursacher, GLS als Spedition und auch den Subunternehmer richten.
Ansprüche gegen den Fahrer ergeben sich einfach aus dem Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB. Auch haftet der Subunternehmer für seinen Mitarbeiter. Bei GLS käme es auf die genaue Ausgestaltung der Lieferung an. Der Spediteur haftet vor allem für das beförderte Gut, was naheliegt. Hier scheint aber nur der Karton beschädigt zu sein. Hinsichtlich des Carports wird es also schon schwieriger. Aber natürlich darf eine Spedition bei der Lieferung nicht noch andere Gegenstände des Empfängers beschädigen.
Natürlich versuchen also GLS und der Subunternehmer die Verantwortlichkeit nach unten an das schwächste Glied den Fahrer abzugeben. Das geht aber nur sehr eingeschränkt. Sie sollten GLS und die anderen Beteiligten anschreiben und zur Nennung ihrer Haftpflichtversicherung auffordern. Diese könnten Sie dann ebenfalls anschreiben und den Schaden geltend machen.
Sie sind also in der an sich guten Position mehrere Anspruchsgegner zu haben. Die versuchen das aber anscheinend auszusitzen. Da hilft im Zweifel dann nur der Rechtsweg.
Zu berücksichtigen ist auch noch, dass der Schaden nicht auch zumindest teilweise auf Sie zurückzuführen wäre, etwa weil der Carport so eng gewesen wäre oder etwas anderes. Das sollte also auszuschließen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Timm Jacobsen
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Rechtsanwalt Timm Jacobsen
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab bedanke ich mich für Ihre zeitnahe Rückmeldung.
Das Carport bzw. eine der Begrenzungswände wurde durch die daran angelehnten
Pakete verschmutzt und nicht, weil das Carport aufgrund seiner geringen Größe nicht sicher genug vom Fahrer angefahren werden konnte. Das Carport befindet sich am Ende einer 8,25m breiten und 17,25m langen Zufahrtsfläche (gepflasterte Hoffläche).
Das Carport selbst ist 4,25m breit und 7,10m tief und ist frei zugänglich.
Das Subunternehmen hatte ich bereits angeschrieben, diese haben bis heute (seit rd. 2 Monaten) sich nicht hierzu geäußert. GLS streitet jedwede Verantwortung ab und verweist auf das Subunternehmen. Aus beruflicher Erfahrung weiß ich, dass die Fahrer bei derartigen Subunternehmen sprichwörtlich wechseln, wie andere Leute ihre Unterwäsche. Darüber hinaus ist oftmals die Bezahlung derart gering, dass aufgrund von Pfändungsgrenzen hier keine Erfolge erzielt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für Ihre Nachfrage. Ein Mitverschulden dürfte Ihnen nicht entgegen gehalten werden. Sie sollten sich unter Fristsetzung an GLS und den Subunternehmer wenden, die Erstattung des Schadens und die Angabe der Haftpflichtversicherung verlangen.