Sehr geehrte Ratsuchende,
das Verhalten des Kollegen ist nicht korrekt.
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer, wie Sie selbst schon erkannt haben, die Verpflichtung aus § 616 BGB
, Arztbesuche außerhalb der Dienstzeit zu legen.
Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Arzt zu diesen Zeiten die Praxis nicht geöffnet hätte (was nachzuweisen wäre), oder die Behandlung sofort zu erfolgen hätte (Unfall, starke Schmerzen etc).
Da nach Ihrer Schilderung ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben ist, hätte die Krankschreibung und die Lohnfortzahlung nicht erfolgen müssen. Auch ein Extra freier Tag steht dem Kollegen nicht zu, da es hierzu zumindest an der gesetzlichen Grundlage fehlt (und ich auch nicht davon ausgehe, dass solche Extratage vertraglich vereinbart worden sind).
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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