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Gassperrung

2. Juli 2021 18:27 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Zusammenfassung

Werde ich bestraft, wenn ich das vom Energieversorger angebrachte Vorhängeschloss an meinem Gaszähler eigenmächtig entferne?

Das eigenmächtige Entfernen des Vorhängeschlosses kann als Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB gewertet werden, da das Schloss Eigentum des Energieversorgers ist und wahrscheinlich beschädigt wurde. Ob eine Strafe verhängt wird, hängt davon ab, ob das Energieunternehmen einen Strafantrag stellt. Ein Siegelbruch ist eher unwahrscheinlich, da es sich bei dem Energieversorger vermutlich um ein privates Unternehmen handelt.

Hallo,

Bei mir wurde seitens des Energieversorgers der Gaszähler gesperrt.
Ich habe nun eigenmächtig das Vorhängeschloss entfernt damit meine Lebensgefährtin davon nichts mitbekommt wenn sie in den Keller gehen sollte. Zusätzliche Blomben oder ähnliches waren nicht vorhanden.
Da es zur Zeit Sommer ist, haben wir die Heizung ohnehin immer schon abgeschaltet.
Wenn ich jetzt nun ein neues Vorhängeschloss vor der Entsperrung anbringe, kommen da irgendwelche zusätzlichen Kosten/Strafen auf mich zu? ( Bis auf die Kosten des Installateurs und der Entsperrung selbst natürlich )
Gas als solches habe ich nicht vor zu stehlen. Die Heizung bleibt aus bis es Ende Sommer entsperrt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass das entfernte Vorhängeschloss Eigentum des Energieversorgers ist. Damit ist dieses Schloss für Sie eine fremde bewegliche Sache.

Des weiteren gehe ich davon aus, dass Sie nicht im Besitz des Schlüssels zur ordnungsgemäßen Öffnung des Vorhängeschlosses waren.

Daraus folgt, dass das Vorhängeschloss beim Entfernen beschädigt wurde. Also ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt.

Wenn es sich bei Ihrem Energieversorger um ein privates Unternehmen handelt, dürfte der Siegelbruch im Ergebnis zu verneinen sein.
Da es für Siegelbruch nach § 136 StGB nur Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe gibt, auf Sachbeschädigung aber Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe steht, muss jedoch nicht geprüft werden, ob das Schloss selbst ein Siegel im Sinne des § 136 StGB ist und die Sachbeschädigung in Tateinheit mit einem Siegelbruch steht.
Die Sachbeschädigung bleibt.

Ob Sie dafür bestraft werden, hängt davon ab, ob das Energieunternehmen einen Strafantrag nach § 303c StGB stellt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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