Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantowrte ich Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob und in welchem Umfang Wohnungseigentümer zu so genannter tätiger Hilfe verpflichtet werden können. Von der wohl überwiegenden Meinung wird dieses verneint, soweit die Mithilfe über das hinausgeht, was typischerweise Gegenstand einer Hausordnung im Sinne von § 21 Absatz 5 Nr. 1 WEG
ist, also mehr erfasst als zum Beispiel die turnusgemäße Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie Winterdienst. Speziell für den Fall der Heranziehung zu Gartenarbeiten wird die Zulässigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung durchgängig verneint.
Vorliegend stehen Sie davon unahbängig aber bereits vor dem Problem, dass die anderen Eigentümer kein Interesse an der Gartenpflege haben. Allerdings entscheiden über die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums die Wohnungseigentümer/innen gemeinsam in der Eigentümerversammlung. Diese Versammlung müßte eine solche Gartenpflege ( auch Beauftragung einer externen Firma) beschliessen.
Die gesetzlichen Regelung sieht die Eigentümerversammlung als das oberste Beschlussorgan, so dass auch über diese ein Weg gefunden werden muss, die Gartenpflege zu regeln. Es gibt keinen Anspruch eines Eigentümers, die Gartenpflege an eine externe Firma abzugeben oder ein Anspruch darauf, dass die Gartenpflege von allen Eigentümern gemeinschaftlich erledigt wird.
Ich bedauere, Ihnen keine positviere Mitteilung machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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