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Gartenpflege bei Hausübergabe (Mieten) angemahnt

| 1. Juli 2021 13:23 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Mein Vermieter ist mit meiner naturnahen Gartenpflege unzufrieden. Darf er mir die Kosten für einen Gärtner in Rechnung stellen?

Nein. Zwar ist eine Übertragung der Gartenpflege im Mietvertrag grundsätzlich zulässig, allerdings dürfen keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, da die vereinbarte Gartenpflege eben kein Gartenlandschaftsbau ist. Unter einer Gartenpflege versteht man ohnehin nur leichtere Arbeiten der Gartenerhaltung. Derartige Kosten sind durch die Übernahme der Gartenpflege nicht abgedeckt und daher auch nicht erstattungsfähig.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 26.06.2021 ein bis dahin von mir gemietetes Haus an den Vermieter übergeben.

Im Übergabe-Protokoll hat er vermerkt, dass Gartenpflege erforderlich ist. Ich habe daraufhin im Protokoll den Gegenvermerk gemacht, dass dies Vermietersache ist und ich kurz nach dem Einzug zum 01.03.2020 bereits 300.- EUR investiert habe um den Garten in Ordnung zu bringen. Weiterhin wurde der Garten bis zum Tag des Auszuges (12.06.2021) gepflegt und nach bestem Wissen und Gewissen in Stand gehalten. Meine Lebensgefährtin und ich bevorzugen naturnahe Gärten. Das erfordert eine Menge Aufwand, weil man die Natur eben in einem gewissen Rahmen Natur sein lässt, aber dies auch nur innerhalb der Gartenfläche. Hier weiter ins Detail zu gehen würde jetzt den Rahmen sprengen, ab für Menschen, die von penibelsten Ziergärten träumen, kann das an manchen Stellen durchaus auch "unordentlich" aussehen.

Leider liegen die Vorstellungen da also scheinbar weit auseinander. Nun hat mir der Vermieter Bilder geschickt, nachdem ein radikaler Kahlschlag erfolgt ist und der Garten zu einem Großteil regelrecht abgeholzt wurde. Viele Büsche und Pflanzen wurden komplett entfernt. Diese waren bereits zum Einzug da und wurden entsprechend mitgepflegt.

Wir befürchten, dass mir der Vermieter dies in Rechnung stellen und von der Kaution abziehen wird. Im Mietvertrag ist als §24 der Punkt "Zusätzliche Vereinbarungen" enthalten. Darin steht der Satz "Der Garten wird in einem gepflegten Zustand gehalten".

Nach meinen Recherchen kann der Vermieter mir gegenüber keine Kosten für seine jetzige Aktion geltend machen. Da er aber beruflich als Sachverständiger für Häuser im Versicherungsbereich tätig ist, kennt er möglicherweise juristische Wege, diese Kosten doch durchzusetzen.

Meine Frage ist nun, wie stehen meine Chancen?

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
MM

1. Juli 2021 | 14:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


In diesem Fall bin ich durchaus ihrer Meinung.

Selbst wenn Ihnen die Gartenpflege nach § 24 des Mietvertrages übertragen wurde – was grundsätzlich zulässig ist – können hier keinen übertriebenen Forderungen gestellt werden.

Eine vereinbarte Gartenpflege ist eben kein Gartenlandschaftsbau!

Im Gegenteil eine „regelrechte Abholzung" wenn diese durch Sie selbst erfolgt wäre hätte möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche ausgelöst.


Unter einer Gartenpflege wird man gemeinhin nur leichtere Arbeiten der Gartenerhaltung verstehen können und keine Abholzung, oder das Anlegen eines Ziergartens – wobei naturnahe Gärten durchaus akzeptiert sind und sich auch zunehmend durchsetzen.


Wenn der Vermieter Ihnen die Kosten für die Gartenumgestaltung und den Kahlschlag in Rechnung stellen will sollten Sie diese Kosten umgehend nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben zurückweisen.

Derartige Kosten sind durch die Übernahme der Gartenpflege nicht abgedeckt und daher auch nicht erstattungsfähig.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. Juli 2021 | 15:40

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