Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
In diesem Fall bin ich durchaus ihrer Meinung.
Selbst wenn Ihnen die Gartenpflege nach § 24 des Mietvertrages übertragen wurde – was grundsätzlich zulässig ist – können hier keinen übertriebenen Forderungen gestellt werden.
Eine vereinbarte Gartenpflege ist eben kein Gartenlandschaftsbau!
Im Gegenteil eine „regelrechte Abholzung" wenn diese durch Sie selbst erfolgt wäre hätte möglicherweise sogar Schadensersatzansprüche ausgelöst.
Unter einer Gartenpflege wird man gemeinhin nur leichtere Arbeiten der Gartenerhaltung verstehen können und keine Abholzung, oder das Anlegen eines Ziergartens – wobei naturnahe Gärten durchaus akzeptiert sind und sich auch zunehmend durchsetzen.
Wenn der Vermieter Ihnen die Kosten für die Gartenumgestaltung und den Kahlschlag in Rechnung stellen will sollten Sie diese Kosten umgehend nachweislich schriftlich per Einwurf/Einschreiben zurückweisen.
Derartige Kosten sind durch die Übernahme der Gartenpflege nicht abgedeckt und daher auch nicht erstattungsfähig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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