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Gartenpflege - Nebenkosten und Gartenpflege für Garten des Vermieters

25. Mai 2005 19:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Hallo,

ich wohne in einem 3-Familienhaus im EG mit Terasse und Gartenanteil auf der Rückseite.

Auf der Hauseingangsseite ist ein Vorgarten, der sondereigentumsmäßig meinem Vermieter gehört.

In meinem Mietvertrag steht nichts zu Nebenkosten und Gartenpflege.

Mich interessiert nun, ob ich für die Gartenpflege des Vorgartens verantwortlich bin ?

Danke für Hilfe.

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Grundsätzlich hat der Vermieter für alle Instandhaltungs-,Wartungs-und Pflegekosten bezüglich des vermieteten Objektes aufzukommen, es sei denn im Mietvertrag ist etwas anderes geregelt.

In Ihrem Fall ist schon davon auszugehen, dass der Vorgarten nicht mit vermietet ist.

Darüberhinaus wurde im Mietvertrag keine gesonderte Regelung getroffen. Es besteht daher kein Anspruch des Vermieters auf Pflege des Vorgartens gegen Sie.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

Rückfrage vom Fragesteller 25. Mai 2005 | 20:41

Hallo,

wenn hinsichtliche Nebenkosten nichts vereinbart ist gilt doch die 2.BV ?

Sieht diese Verordnung auch vor, dass ich für den Vorgarten NICHT verantwortlich bin und NUR den Garten bei meiner Terasse pflege ?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2005 | 10:13

Seit dem 01.01.2004 gilt die Betriebskostenverordnung (BetrKV). Sie hat ohne wesentliche Veränderungen die 2. Berechnungsverordnung nebst Anlage 3 zu § 27 abgelöst.

Die Betriebskostenverordnung sagt, was Betriebskosten sind und was nicht. Sie trifft aber keine Feststellungen darüber, wer die Betriebskosten zu tragen hat. Grundsätzlich trägt nämlich der Eigentümer die Betriebskosten. Jedoch kann nach § 556 BGB vereinbart werden, dass die Mieter die Betriebskosten tragen, und eine solche solche Vereinbarung ist meistens Bestandteil eines Mietvertrags. Ohne diese Vereinbarung sind die Mieter jedoch nicht zur Zahlung der Betriebskosten verpflichtet.

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