Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt:
Nach den von Ihnen zitierten Vereinbarungen hat der Vermieter Ihnen den Garten zur alleinigen Nutzung vermietet. Durch die Einräumung der Gartennutzung an Dritte handelt Ihr Vermieter vertragswidrig. Ihnen wird hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache teilweise entzogen.
Neben einem Minderungrecht steht Ihnen auch ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Vermieter die Beeinträchtigung selbst verursacht, also zu vertreten hat. Im Wege des Schadensersatzes sind Sie so zu stellen, als wäre die Beeinträchtigung nicht eingetreten, mit anderen Worten, Sie können von Ihrem Vermieter verlangen, dass Ihnen wieder die ausschließliche Gartennutzung eingeräumt wird.
Fordern Sie Ihren Vermieter nachweisbar entsprechend zur Abhilfe auf.
Den Zugang Dritter über Ihre Terrasse müssen Sie nicht dulden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Die Auskunft im Rahmen dieses Forums kann nur die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind, umfassen. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die im Einzelfall auch zu einem völlig anderen Ergebnis führen können Verbindliche Empfehlungen darüber, ob und gegebenenfalls wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, sind nur im Rahmen der Erteilung eines Mandats möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Lemmer-Krueger
-Rechtsanwältin-
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