Sehr geehrter Ratsuchender,
hier die Antworten auf Ihre Anfrage:
Bei Kauf eines neuen Treppenliftes von einem Händler haben Sie folgende Mängelrechte (früher Gewährleistung):
- zunächst nur Anspruch auf Nacherfüllung
(§ 439 BGB
),
- dann Rücktrittsrecht
(§ 440
, § 323
, § 326 Abs. 5 BGB
),
- oder Minderung
(§ 441 BGB
),
- sowie Anspruch auf Schadensersatz
(§ 437 Nr. 3 BGB
),
- und Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB
).
Voraussetzung ist hier immer ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer.
Garantie dagegen ist eine zusätzlich zu den gesetzlichen Mängerlrechten gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden aufgrund gesonderter Garantievereinbarung (Vertrag).
Welche Ansprüche sich aus der Garantieerklärung des Verkäufers ableiten, ergibt sich aus dem entsprechenden vertrag.
Wurde keine Garantie vereinbart, bleiben allein die gesetzlichen Mängelansprüche.
Sollte Klärungsbedarf offen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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