Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn bei einem Kfz ein Sachmangel vorliegt ergeben sich die Rechte des Käufers aus § 437 BGB.
Innerhalb der aufgezählten Rechte besteht ein Stufenverhältnis, aus dem sich gemäß § 437 Nr. 1 ein Vorrang der Nacherfüllung ergibt (BGH NJW 2005, 1348).
Nacherfüllung bedeutet, daß der Käufer zunächst nach seiner Wahl das Recht hat, die Lieferung einer mangelfreien Sache, oder die Beseitigung des Mangels zu verlangen.
Bei einem Gebrauchtwagen kommt regelmäßig nur Beseitigung des Mangels in Betracht. Das von Ihnen erwähnte Kfz hatte zwar nur eine Laufleistung von 11 km, gilt jedoch als Gebrauchtwagen, daher wirkt der Vorrang der Mangelbeseitigung auch in diesem Fall.
Bei den von Ihnen erwähnten Störungen handelt es sich unproblematisch jeweils um Sachmangel.
Für diesen Mangel schuldet der Verkäufer innerhalb der Gewährleistungszeit die Reparatur gemäß § 437 Nr. 1 BGB.
Nun waren Sie entsprechend der genannten Vorfälle in den letzten Monaten vielfach in der Werkstatt.
Grundsätzlich hat der Verkäufer zwei Versuche den Sachmangel zu beseitigen, sonst können Sie gemäß § 437 BGB den Kaufpreis mindern, oder auch vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dies ergibt sich aus § 440 BGB:
„§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt."
Wie sich aus der Vorschrift ebenfalls ergibt, kann eine (weitere) Nacherfüllung – bzw. das Abwarten auf eine (weitere) Nacherfüllung – aufgrund der Umstände und der Vielzahl der Mängel dem Käufer unzumutbar sein.
Dies soll nach der Rechtsprechung u.a. des BGH bei sogenannten „Montags-„ oder „Zitronenautos" der Fall sein.
Zitat: „Ein Neufahrzeug ist dann als "Montagsauto" zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wertender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein wird…….."
Zu dieser Annahme würde ich im vorliegenden Fall neigen, da die Mängelliste des Fahrzeugs doch außergewöhnlich lang ist – insbesondere im Hinblick auf Kaufpreis und Baujahr.
Ich würde Ihnen daher empfehlen dem Autohaus eine letzte Frist zu setzen – angesichts der Umstände sollten 14 Tage ausreichend sein – um die Beseitigung sämtlicher vorhandenen Mängel zu fordern.
Auf eine Diskussion bzgl. Lieferzeiten von Spezialwerkzeug müssen Sie sich nicht einlassen.
Kündigen Sie in dem Schreiben bereits an – (nachweislich per Einwurf/Einschreiben) – daß Sie vom Kaufvertrag zurücktreten werden, wenn die Mängel nicht innerhalb dieser Frist vollständig (!) behoben sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Herr Mack,
ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen. Heute teilte mir das AH mit, dass das Werkzeug bestellt ist und ich auf den Anruf warten muss. Dann würde man das Auto für mehrere Tage benötigen.
Mein Problem ist nun, dass ich am 05.06.25 für 5 Wochen zur Reha muss. Wenn ich jetzt eine Frist setze und man würde mein Auto zur Mängelbehebung verlangen, wäre ich ja gar nicht da.
Genügt es das ganze Prozedere erst nach meiner meiner Reha zu beginnen? Ich brauch ja das Auto und derzeit haben die nicht mal einen Leihwagen.
Ich freue mich auf Ihren geschätzten Rat und verbleibe
mit den besten Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In der Tat, wenn Sie ab dem 5.6. in der Reha sind wäre die Fristsetzung wohl nicht sinnvoll, da die Reparatur möglicherweise nicht durchgeführt werden kann und die Frist ins Leere läuft.
Allerdings sollte idealerweise auch während ihres Reha-Aufenthalts zumindest eine Rückmeldung erfolgen (falls das Spezialwerkzeug schließlich eintrifft), etwa durch Sie oder einen Beauftragten der die Mitteilung erhält, damit das Autohaus nicht denkt die Angelegenheit hätte sich erledigt.
Zur Mangelbeseitigung ist das Autohaus dennoch verpflichtet, Sie können also das Auto auch nach der Reha zur Reparatur bringen.
Wenn bis zum Ende der Reha das Spezialwerkzeug immer noch nicht eingetroffen ist – oder die Reparatur und Mängelbeseitigung nach der Reha nicht erfolgreich durchgeführt wird – kann man die vorgenannte Fristsetzung mit Androhung des Vertragsrücktritts anschließend in die Wege leiten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt