Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung der Frage bzw. die konkreten Handlungsratschläge richten sich
§§ 437 ff. BGB
.
Die Nacherfüllung aus § 439 BGB
und damit die Beseitigung des Mangels ist den anderen Gewährleistungsrechten als vorrangig anzusehen. Die Nacherfüllung kann laut Gesetz auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (in der Rechtssprache: Nachlieferung, also ein Austausch) oder durch die Beseitigung des Mangels (in der Rechtssprache: Nachbesserung, beispielsweise eine Reparatur).
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmen grundsätzlich Sie als Käuferin und nicht der Verkäufer. Eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar grundsätzlich, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich.
Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, und in Ihrem Fall wäre es einfach möglich gewesen, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadensersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten einer Ersatzlösung, wie von Ihnen beschrieben und auch die Kosten der anwaltlichen Beratung). Etwas anderes könnte sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB
). Dies ist bei einem Blackberry, welcher im Laden vorrätig ist nicht gegeben.
Zusammenfassend ist zu sagen:
Der Verkäufer schuldet Ihnen die Nacherfüllung aus dem Gewährleistungsrecht und der Hersteller schuldet Ihnen dies daneben auch aus Garantie. Welchen Weg Sie wählen bestimmen Sie und nicht der Händler, d.h. der Händler kann sich nicht darauf berufen, dass er das Gerät erst einschicken müsste und Sie deshalb zu warten hätten. Und die Nacherfüllung bedeutet eben nicht automatisch Reparatur, sondern auch Austausch des Gerätes. Dies wiederum bestimmen Sie und nicht der Händler. Und nur wenn auch der zweite Austausch, also die zweite Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, dann dürfen Sie vom Vertrag zurücktreten. Dies besagt § 440 Satz 2 BGB
und meinte der Händler.
Da der Händler Ihnen das Recht auf Nacherfüllung beschnitten hat, hat er auch für den Schaden, der Ihnen zwischenzeitlich entstanden ist zu zahlen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag und bis jetzt hilfreich.
Jedoch nun eine Nachfrage.
Mir wurde nun mitgeteilt das die reparierte "Möhre-Handy" zu mir geschickt wurde, derzeit nicht zu Hause, der Aufwand gem. dem Händler sein nun damit erfolgt.
Kann ich nun Aufwandentschädungung für meine Kosten hier und dem Ersatzhandy verlangen oder gar dennoch ein NEUES + Kostenerstattung der Kosten hier oder ist die Sachlage weil der Händler nun bereits das reparierte Gerät zu mir gesendet hat verändert?
Wie beschrieben hatte ich beim Zurücksenden dem Händler mitgeteilt entweder Austausch-NEU oder Rücküberweisung.
Vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
aus der Berechtigung die Art und Weise der Nachbesserung auswählen zu dürfen, es sei denn es wäre dem Händler nicht zumutbar, ergibt sich, dass Sie berechtigt sind auf ein neugerät zu bestehen. Zumal Sie ja sogar eine Kostenbeteiligung angeboten haben.
Somit können Sie ein neues Gerät fordern, sowie die Kosten für Aufwand (Ersatzgerät und Rechtsanwalt).
Ich hoffe Ihnen behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht