Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann (und muß) der Käufer in erster Linie Nacherfüllung verlangen. Insoweit kann er frei wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Kaufsache liefern soll.
Dieser Anspruch verjährt in den hier interessierenden Fällen in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache.
II. Wenn also - um Ihr Beispiel aufzugreifen - ein Kunde nach zwölf Monaten einen Schuh reklamiert, so sind Sie grundsätzlich
auch dann noch verpflichtet, die Ware nach Wahl des Käufers zu reparieren oder Ersatz zu liefern.
Dies setzt aber voraus, daß tatsächlich ein Mangel vorliegt, und daß dieser Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Kunden vorhanden war. Für beides hat der Käufer die Beweislast. Die Vermutung, daß ein erwiesenermaßen bestehender Mangel bereits bei Übergabe gegeben war (vgl. § 476 BGB
) greift nur innerhalb der ersten sechs Monate.
III. Ihren Lieferanten können Sie u. U. nach Maßgabe der §§ 478 ff. BGB
in Regreß nehmen, wenn Sie von einem Ihrer Kunden wegen eines Mangels in Anspruch genommen werden.
Das setzt freilich voraus, daß Ihre Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten deutschem Recht unterliegt. Ist dies nicht der Fall, und bestehen auch aus anderen Gründen - z. B. aus dem Vertrag selbst - keine Ansprüche gegen den Lieferanten, so berührt dies Ihre Rechtsbeziehungen zu Ihren Kunden nicht.
Es wäre also, mit anderen Worten, unzulässig, die Rechte Ihrer Kunden mit der Begründung zu verkürzen, daß Sie sich nicht bei Ihrem Lieferanten schadlos halten können.
Ich bedauere, daß ich Ihnen nichts Erfreulicheres mitteilen kann. Dennoch hoffe ich, daß ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
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