Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Zunächst ist zu klären, welchen Inhalt die "Garantie" hat, die dem Kunden eingeräumt worden ist.
Es ist zu unterscheiden zwischen Ansprüchen aus Sachmängelhaftung kraft Gesetzes gem. §§ 434 ff. BGB
und einem (gesonderten) Garantieversprechen.
1.
Greift man auf die gesetzlichen Vorschriften der Sachmängelhaftung zurück, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach § 437 BGB
. So kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; vgl. § 437 Nr. 2 BGB
. Voraussetzung ist, daß der Mangel vorhanden gewesen ist, als das Fahrrad dem Käufer übergeben wurde (sog. Gefahrenübergang); vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
.
Liegen diese Voraussetungen vor, gibt der Kunde das Rad zurück und Sie müßten ihm den Kaufpreis erstatten. Ein Abzug kann nicht vorgenommen werden.
2.
Davon zu unterscheiden ist die Garantieerklärung. Aus der Sachverhaltsschilderung geht nicht hervor, welchen Inhalt eine evt. Garantieerklärung hat und ob tatsächlich eine solche Erklärung abgegeben werden sollte. Vielfach werden nämlich die Begriffe "Sachmängelhaftung" und "Garantie" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym gebraucht, obwohl sie streng voneinander zu trennen sind.
Die Sachmängelhaftung besteht kraft Gesetzes, während es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Verkäufers handelt.
Die Mängelansprüche aufgrund Sachmängelhaftung verjähren in Ihrem Fall in zwei Jahren. Das ergibt sich aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
. Es ist also denkbar, daß der Verkäufer kundtun wollte, daß dem Kunden Gewährleistungsansprüche für die Dauer von zwei Jahren bestehen (gesetzliche Regelung) ohne einen eigenen Garantievertrag zu begründen.
Letzteres halte ich für die wahrscheinlichere Variante.
II.
Da sich der Käufer aber auf seine Rechte aus Sachmängelhaftung berufen kann, kommt es letztlich auf den Inhalt eines (zusätzlichen) Garantieversprechens nicht an. Im Ergebnis heißt das für Sie, daß Sie, wenn die Mängelrüge berechtigt ist, vom Kaufpreis keinen Abzug vornehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
14. Juni 2010
|
17:33
Antwort
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