Guten Tag,
eindeutige Antwort: der Beirat durfte nicht so handeln. Er geht nach Ihrer Schilderung über die ihm eingeräumte Befugnis hinaus. Dies bedeutet, daß für die Beauftragung ein Beschluß einer wirksam einberufenen WEG-Versammlung hätte vorliegen müssen. Der Beirat kann die Wohnungseigentümergemeinschaft in dieser Form nicht wirksam vertreten.
Sie sollten den Beirat auf die Problematik aufmerksam machen und die Einberufung einer Versammlung verlangen. Dies ist auch im Interesse des Beirates, da dieser anderenfalls selbst für die Auftragsvergabe haftet.
Ich hoffe, ich habe Ihnen zunächst weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
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