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Garagenmauer steht 16cm auf Nachbargrundstück - muß abreissen da er bauen möchte?

4. September 2014 10:16 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Winter

Zusammenfassung

Kann mein Nachbar nach Neuvermessung unserer Grundstücke von mir verlangen, dass ich meine Garage, die mehr als 30 Jahren alt ist und nach den neuen Feststellungen 16 cm auf dem Grundstück des Nachbarn steht, von diesem entferne?

Sie müssen Ihre Garage nicht abreißen lassen. Im BGB wird der Fall geregelt, dass die Grenze durch ein Gebäude überbaut wurde, ohne dass den Überbauenden ein Verschulden trifft. Es handelt sich insoweit um einen s.g. rechtswidrigen, aber entschuldbaren Überbau.

Guten Tag,

meine Garage steht seit Jahrzehnten mit der einen Seite direkt an der Hauswand meines Nachbars (in Bayern). Jetzt wurde das Grundstück neu vermessen, dabei kam raus dass meine Garage 16cm auf der Seite des Nachbars steht und eben auch noch dass meine Seitenwand seine Hauswand ist. (Das Garagendach ist somit natürlich auch betroffen)
Dies besteht schon seit mind. 30 Jahre oder länger...
Der Nachbar möchte da neu bauen und dort selber eine Garage hinstellen. Somit soll ich meine Garage von seiner Wand entfernen und um 16cm reinrutschen.
Außerdem soll ich noch einen Betonpfeiler (Eckpfosten für Zaum) an der Grundstücksgrenze zum Gehweg, ferner Metallzaun mit Holzbeplankung und Teile eines Pflanzenbeetes soweit diese um 9cm in das Nachbargrundstück hineinragen - alles innerhalb eines Monats....

Muß ich denn dies alles machen? Das besteht schon seit über 30 Jahren so - nie wurde daran etwas beanstandet - gibt es da nicht ein Gewohnheitsrecht oder ähnliches? (Etwas schriftliches gibt es nicht)

Innerhalb eines Monats - es ist Fereinzeit - ich befinde mich zur Zeit im Urlaub, außerdem kann ich so schnell doch gar keine Handweker damit beauftragen - die haben ja genug Aufträge....( der Nachbar möchte voraussichtlich in einem Monat mit den Abrissarbeiten beginnen)

mfg

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen Ihre Garage nicht abreißen lassen.
Das bestimmt § 912 BGB .

Durch diese Vorschrift wird der Fall geregelt, dass die Grenze durch ein Gebäude überbaut wurde, ohne dass den Überbauenden ein Verschulden trifft. Es handelt sich insoweit um einen s.g. rechtswidrigen, aber entschuldbaren Überbau.

Die Voraussetzungen im Einzelnen:

Es muss sich um die Errichtung eines Gebäudes handeln. Ein Gebäude ist fest mit dem Boden verbunden und seiner Art nach eine Anlage, welche durch ihre räumliche Umfriedung dazu geeignet ist, eben auch Sachen zu schützen. Diese Voraussetzung wäre fraglich, sollte es sich um ein Carport handeln.

Es muss über die Grenze gebaut worden sein. § 912 BGB ist lediglich dann nicht anwendbar, wenn der Bau völlig auf den Nachbargrundstück liegen sollte.

Der Überbau darf nicht vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit erfolgt sein.

Der betroffene Nachbar hat nach der Grenzüberschreitung keinen sofortigen Widerspruch erklärt.

Soweit die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat Ihr Nachbar den Überbau zu dulden und Sie werden (bleiben) Eigentümerin des gesamten Gebäudes.

Ihr Nachbar ist jedoch in Form einer Geldrente zu entschädigen, § 912 Abs. 2 BGB . Für die Höhe dieses Wertersatzes ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend; sie richtet sich mithin nach dem Nutzungsverlust.

Soweit sich Ihr Zaun und Ihr Beet nunmehr auf dem Grundstück des Nachbarn befinden, hat dieser gegen Sie einen Anspruch auf Beseitigung.

Gem. § 903 BGB gilt, der Eigentümer ist auf seinem Grundstück König und kann jeden von dessen Nutzung ausschließen. Soweit sich Ihr Zaun/Beet auf seinem Grundstück befindet, besteht für Ihren Nachbarn der Anspruch diese Grenzverletzung untersagen/beseitigen zu lassen (§ 1004 BGB ). Eine privilegierende Vorschrift im Sinne von § 912 BGB gibt es diesbezüglich nicht. § 912 BGB soll lediglich die Härten eines Abrisses eines Gebäudes verhindern.

Dieser Anspruch unterliegt zwar der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB ). Die Verjährung begann jedoch erst, als Ihr Nachbar von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte (§ 199 BGB ).

Ggf. könnte ein Beseitigungsverlangen bei einer Grenzverletzung von 9 cm als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn die Beseitigung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dann stünde Ihrem Nachbar jedoch wiederum ein Ausgleichsanspruch zu.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Winter, Rechtsanwalt

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