Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Der Nachbar hat kein "Gewohnheitsrecht". Gewohnheitsrecht kann hier nicht entstehen. Es würde zudem schon an einem langen Zeitraum fehlen (mindestens 10 Jahre, allerdings gibt es keine festen Werte).
Sie haben die Nutzung nicht lediglich geduldet, sondern es gibt eine Absprache.
Letztlich liegt eine Art unentgeltliche Nutzungsüberlassung eines Teils Ihres Grundstücks vor.
Es könnte eine Leihe (§ 598 BGB
) oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis sein.
Die Genehmigung der Nutzung können Sie auch wieder entziehen, da Sie mit Ihrem Eigentum tun uns lassen können, was Sie wollen (§ 903 S. 1 BGB
). Sie können dem Nachbarn das Betreten und Nutzen Ihres Eigentums untersagen, insbesondere wenn er sich nicht an die Absprache hält.
Im Falle einer Leihe können Sie die genutzte Fläche jederzeit herausverlagen (§ 604 Abs. 1, Abs. 3 BGB
).
Im Falle eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses wären Sie gegenüber dem Nachbarn zu nichts verpflichtet, könnten also einfach so Ihr Fahrzeug dort wieder abstellen.
Mittels Ferndiagnose kann ich nicht entscheiden, ob das eine oder das andere vorliegt.
> Teilen Sie dem Nachbarn schriftlich mit, dass Sie z.B. ab dem 01.11.2017 das Betreten Ihres Grundstücks und das Abstellen der Mülltonnen nicht weiter gestatten werden.
Danach können Sie Ihren Parkplatz auch wieder als solchen nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 17.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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17.10.2017
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22:16
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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