Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat der Vermieter nach § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB
die Mietsache in einem zum vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Daraus folgt die Pflicht des Vermieters zur Durchführung von Reparaturen.
Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Mieter den Schadens selbst verursacht hat. Dies ist nach Ihren Ausführungen zwar der Fall, jedoch dürfte der Vermieter Ihnen meines Erachtens Ihr Verschulden nicht mehr entgegenhalten, da er bereits durch die Versicherung entschädigt wurde. Sein Schaden wurde bereits durch die Versicherungsleistung kompensiert. Ihr Vermieter darf sich nicht dadurch bereichern, dass er Ihnen die Reparatur aufbürdet.
Wenn die Mietsache mangelhaft ist, so findet eine Mietminderung nach § 536 BGB
statt. Ist die Garage völlig unbenutzbar, so mindert sich die Miete zu 100 %. Die Miete mindert sich kraft Gesetz, sodass bereits gezahlte Mieten zurückgefordert werden können.
Alternativ steht dem Mieter das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zur Verfügung, § 543 BGB
. Dieses Recht besteht nur ausnahmsweise. In der völligen Gebrauchsbeeinträchtigung sollte ein wichtiger Grund liegen. Allerdings rate ich Ihnen angesichts Ihres Verschuldens vom Kündigungsrecht nur Gebrauch zu machen, wenn Sie eine angemessene Frist zur Reparatur bereits gesetzt haben, die erfolglos verstrichen ist.
Verlangen Sie vom Vermieter entschieden die Reparatur unter Fristsetzung, da er von der Versicherung entschädigt wurde. Alternativ könnten Sie vorschlagen, sich um die Reparatur selbst zu kümmern, wenn der Vermieter die Kosten trägt. Versuchen Sie sich zu einigen.
Sie können vorerst die Miete zu 100 % kürzen. Sie können dem Vermieter entgegenhalten, dass Sie beabsichtigen fristlos zu kündigen, wenn er nichts unternimmt und dass Sie sich die Rückforderung der gezahlten Mieten vorbehalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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