Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Liegt ein einheitliches Mischmietverhältnis über Wohnung und Garage vor, kann die Garage nicht separat gekündigt werden. Ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln; OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2006, I-10 U 115/06
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Maßgeblich ist, ob der Vertrag eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines separaten Garagen-Mietvertrages ist die Vereinbarung einer gesondert ausgewiesenen Garagenmiete. Als weitere Indizien für die rechtliche Selbständigkeit gelten die Lage auf unterschiedlichen Grundstücken, die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare, die Vereinbarung unterschiedlicher Vertragslaufzeiten oder unterschiedlicher Kündigungsbedingungen.
Ob und welche Voraussetzungen in Ihrem Einzelfall zutreffen, kann nur nach Vertragsdurchsicht beurteilt werden. Sie können eine Kündigung allerdings unabhängig davon auf die durch den Vermieter mündliche gewährte Option stützen, sofern eine derartige Nebenabrede nicht nach dem Vertrag schriftlich erfolgen muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
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