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Garage unnutzbar / Einschluss in Mietvertrag

3. Januar 2008 11:48 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Zufahrt zu meiner Garage (bzw. auf dem gesamten Garagenhof in Hanglage) ist mittlerweile so abgesackt, so dass sich ein Gefälle von meiner Garage gebildet hat, was es mir unmöglich macht, mein jetziges Fahrzeug (in 2006 hatte ich noch ein anderes) ein- und auszuparken, ohne mit dem Fahrzeug aufzusetzen. Ich schrappe jedes Mal zuerst mit dem Spoiler über den Bodenzapfen in der Garage, um danach mit einem Ruck komplett vorne aufzusetzen, was mein Fahzeug bereits sichtbar beschädigt hat. Es ist keine Einigung mit dem Vermieter zwecks Behebung des Zustandes zu erreichen. Er wollte den Bodenzapfen abschrauben, um das Problem zu beseitigen, welcher der Sicherung der Garage dient. Das Aufsetzen danach wäre damit nicht behoben. Nun möchte ich die Garage aus dem Wohungsmietvertrag, wobei ihre monatliche Nutzung monetär extra ausgewiesen ist, wegen Unnutzbarkeit ausschließen (was praktisch einer Kündigung gleich käme?.) Gestern wurde uns dies mündlich vom Vermieter als eine Option im Eifer des Gefechtes zugesagt. Ist dies überhaupt möglich, da es keine "zwei getrennten Posten" in zwei Verträgen sind und falls ja, wie lautet dann die knappe schrifliche Kündigunsmitteilung?

Mit bestem Dank für Ihre Antwort und freundlichen Grüßen

3. Januar 2008 | 12:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Liegt ein einheitliches Mischmietverhältnis über Wohnung und Garage vor, kann die Garage nicht separat gekündigt werden. Ob ein einheitlicher Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln; OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.12.2006, I-10 U 115/06 .

Maßgeblich ist, ob der Vertrag eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildet. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines separaten Garagen-Mietvertrages ist die Vereinbarung einer gesondert ausgewiesenen Garagenmiete. Als weitere Indizien für die rechtliche Selbständigkeit gelten die Lage auf unterschiedlichen Grundstücken, die Verwendung unterschiedlicher Vertragsformulare, die Vereinbarung unterschiedlicher Vertragslaufzeiten oder unterschiedlicher Kündigungsbedingungen.

Ob und welche Voraussetzungen in Ihrem Einzelfall zutreffen, kann nur nach Vertragsdurchsicht beurteilt werden. Sie können eine Kündigung allerdings unabhängig davon auf die durch den Vermieter mündliche gewährte Option stützen, sofern eine derartige Nebenabrede nicht nach dem Vertrag schriftlich erfolgen muss.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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