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Kündigung garage wegen Verkauf..

| 27. März 2020 14:32 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist die Kündigung vom 25.3 zum 30.4 einer Garage rechtens und welche Fristen sind einzuhalten, wenn die Vermieterin die dazu gehörige Wohnung verkauft hat?

Die Kündigungsfrist wäre in diesem Fall frühestens zum 30.06 möglich. Der Verkauf der Garage ändert nichts an den Mietverhältnissen. Es sollte geprüft werden, ob die ursprüngliche Eigentümerin noch wirksam kündigen kann, da alle Rechte und Pflichten mit dem Verkauf auf den neuen Eigentümer übergehen.

Hallo,
Ich habe seit 13 Jahren eine garage angemietet. Meine Vermieterin hat ihre Wohnung verkauft zu der diese garage gehört. Am 25.3. Hat sie mir ein einschreiben geschickt das sie die Wohnung mit garage verkauft hat. Und kündigt mir bis zum 30.4 . Ist das rechtens oder gibt es irgendwelche Fristen einzuhalten.

27. März 2020 | 17:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sofern im Mietvertrag über die Garage keine oder keine anderen Fristen vereinbart sind, bestimmen sich die Fristen nach § 580a BGB .

„..wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats,.."

Die Kündigung ist Ihnen Ende März zugegangen und damit wäre eine Kündigung frühestens zum 30.06.2020 möglich. Der Verkauf der Wohnung bzw. Garage ändert gem. § 578 BGB i.V.m. § 566 BGB nichts daran, denn Kauf bricht nicht die Miete.

Sie sollten dem Datum 30.04.2020 unter Verweis auf o.g. gesetzliche Regelung widersprechen.

Des Weiteren wäre zu prüfen, ob die ursprüngliche Eigentümerin überhaupt noch wirksam kündigen kann. Denn nach § 578 BGB i.V.m .§ 566 BGB gehen mit dem Erwerb alle Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Hier wären die vertraglichen Grundlagen zwischen alten und neuen Eigentümer zu prüfen. Daher sollten Sie gegebenenfalls nicht nur der Frist widersprechen, sondern mitteilen, dass aufgrund des Eigentumswechsels keine Berechtigung zur Kündigung mehr besteht, wenn Ihnen an der Weiternutzung liegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit vorzüglicher Hochachtung


Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)

Datenschutz:
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Rückfrage vom Fragesteller 29. März 2020 | 05:12

Sehr geehrte Frau Sperling

Ich bedanke mich herzlich für ihre ausführliche Hilfe.
Ich habe den mietvertrag überprüft. Da steht eine 3 monatige kündigungsfrist drin.
Ich werde der Vermieterin einen Widerspruch per Einschreiben schicken, mit dem vermerk das der rechtmäsige termin der 30. 6. 2020 ist und ich die garage fristgerecht räume. Verlängern will ich nicht, da ich die garage eh aufgeben wollte. ( ich baue nur gerade und in der Garage stehen noch Möbel. ).

Ich wünsche Ihnen eine gute und gesunde Zeit.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2020 | 10:13

Vielen Dank für die Rückmeldung. Ja, so können Sei vorgehen.

Alles Gtue und viel Erfolg.

Bewertung des Fragestellers 29. März 2020 | 05:14

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