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(GKV - DAK): Haushaltshilfe bei Wirbelkörperfraktur ohne Kinder im Haushalt?

| 29. Juli 2012 11:42 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Meine Fragen:
1) Muss die DAK - oder eine andere Institution - eine Haushaltshilfe im nachfolgenden Fall gewähren? Ja oder Nein
2) Haben Sie einen guten Rat zum weiteren Vorgehen?

Eine 67 jährige Frau zieht sich eine Wirbelkörperfraktur zu. Diese kann konservativ mit Ruhigstellung und Schmerzmedikamenten behandelt werden. Der Prozess muss regelmäßig ärztlich kontrolliert werden, da durch die mögliche Zusamensinterung des Wirbelkörpers massive Beeinträchtigungen hervorgerufen würden.

Für die Therapie muss die Dame nicht unbedingt ins Krankenhaus, sondern könnte im Prinzip zuhause bleiben. Voraussetzung: 3 Monate Ruhigstellung und totale Entlastung, damit die Fraktur sich stabilisieren und verknöchern kann.

Im Haushalt lebt keine weitere Peron, die diesen führen kann. Der Ehemann ist selber pflegebedürftig (Stufe II), wird vom Pfegedienst grundversorgt. Kinder sind erwachsen und leben nicht mehr dort. Betten machen, saugen, Wäsche waschen, Einkäufe erledigen, Garten pflegen etc. sind Tätigkeiten, die für die Betroffene völlig kontraindiziert, ja sogar gefährlich sind.

Die DAK lehnt eine Haushaltshilfe für diese kritische Zeit ab, da keine Kinder im Haushalt sind. Trotz folgender Hinweise auf ihrer Website (Zitat): "Bei einer akuten Erkrankung besteht der Anspruch für längstens zwölf Wochen innerhalb von je drei Jahren. Ist die Haushaltshilfe nicht wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, haben volljährige Versicherte eine Zuzahlung von zehn Prozent der kalendertäglichen Kosten (mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro) zu leisten."

Link dazu: http://www.dak.de/content/dakleistungen/haushaltshilfe.html

Angesprochen auf den § 38 SGB (Sozialgesetzbuch) Haushaltshilfe Absatz "(2) Die Satzung soll bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist." sagt der DAK-Mitarbeiter, dass dort eben "soll" stünde und nicht "muss" und die DAK Satzung das eben nicht vorsehe und somit gibt es keine Leistung.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__38.html

Die Familie ist verwirrt, denn sie interpretiert die Leistungsbeschreibung der DAK so, als ob bei Zuzahlung von 10% eine Haushaltshilfe für die Wochen der akuten Erkrankung eben doch geleistet werden würde.

1) Muss die DAK - oder eine andere Institution - eine Haushaltshilfe im diesem Fall gewähren? Ja oder Nein
2) Haben Sie einen guten Rat zum weiteren Vorgehen?

29. Juli 2012 | 13:47

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

Tatsächlich hat sich gerade erst zum 01.01.2012 das Gesetz (§ 38 Abs. 2 SGB V ) dahingehend geändert worden, dass erst zu jenem Zeitpunkt das Wort "soll" eingefügt worden ist. Bis dahin lautete die Bestimmung "kann".

Die Änderung erfolgte durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 ; Geltung ab 01.01.2012,

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch lautet in Punkt 7b:

In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.

Eine soll-Bestimmung ist eben anders als eine „kann"-BEstimmung nicht eine bloß „freiwillige" Möglichkeit einer Regelung.

Leider gibt es aber noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zu der neuen Gesetzesformlierung, sondern nur zu der bisherigen „kann"-Bestimmung.

Der Sachbearbeiter der DAK scheint aber insoweit nicht auf dem neuesten Stand zu sein. Denn die Satzung der DAK wurde dieser Gesetzesänderung zu Ihren Gunsten wie folgt angepasst (vorher war die Haushaltshilfe ausschließlich dann gewährt, wenn ein Kind vorhanden war und nur dessen Alter von der gesetzlichen Grenze von 12 Jahren auf 14 Jahren herauf gesetzt):

§ 21 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, sofern ihnen wegen einer akuten Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 , 4 und 5 SGB V gelten.
(2) Die Haushaltshilfe nach Abs. 1 wird für längstens 12 Wochen innerhalb von je 3 Jahren erbracht. Wurde innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der jeweiligen akuten Erkrankung bereits Haushaltshilfe nach Abs. 1 von
der Kasse zur Verfügung gestellt, werden diese Leistungszeiträume auf die Anspruchsdauer nach Satz 1 angerechnet.
(3) Außerdem erhalten Versicherte Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V vorliegen und das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die
Haushaltshilfe wird für maximal 2 Stunden je Tag gezahlt. Dies gilt auch bei ambulanten Operationen, die gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus oder beim zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt werden mit der
Einschränkung, dass Haushaltshilfe für höchstens 3 Tage geleistet wird.

Nach § 38 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 der Satzung der DAK, STAND 01.01.2012 (!) sollten Sie daher einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juli 2012 | 14:32

Sehr geehrte Anwältin,
vielen Dank für diese prompte und ausführliche Antwort. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn kurz bestätigen, ob ich Sie richtig verstanden habe:
1) Die neue angepasste DAK Satzung sollte (theoretisch) zum positiven Bescheid führen.
2) Es gibt noch keine Rechtsprechung in der Praxis basierend auf den neuen Gesetzestext für den geschilderten Fall.
3) Da die neue Gesetzesformulierung Fälle wie diesen von der Idee her unterstützen soll, hat die Familie eine gute Chance, die Haushaltshilfe ggfs. einzuklagen.
4) Sofort bei der DAK die Hilfe schriftlich per Formblatt beantragen. (Bisher ist nur mündliche Beratung erfolgt.)
5) Bei negativem Bescheid oder zu langer Bearbeitungsdauer Eilantrag am Sozialgericht stellen.

Herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juli 2012 | 14:47

Sehr geehrte Ratsuchende,

Genauso ist es (wobei es vielleicht schon Eilentscheidungen geben mag im Einzelfall, aber keine allgemein veröffentlichten und wenn die DAK sich auf irgendwelche Rechtsprechung beruft, wäre jene wohl jedenfalls veraltet).

Sie sollten sich ausdrücklich auf § 38 Abs. 2 SGB V , Fassung 01.01.2012, und § 21 Abs. 1 und 2 der Satzung der Kasse, Stand 01.01.2012, berufen. Es ist tatsächlich so, dass die Bearbeiter wegen laufender Gesetzesänderungen nicht immer auf dem neuesten Stand sind und nicht immer die aktuelle Gesetzesfassung parat haben.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Ergänzung vom Anwalt 29. Juli 2012 | 14:06

Zum Verfahren: Antrag auf Haushaltshilfe stellen, auch die Gesetzesänderung und § 21 der DAK Satzung, Stand 01.01.2012, hinweisen. Erforderlichenfalls Eilantrag bei dem Sozialgericht stellen. Bei ablehnendem Bescheid der Krankenkasse auch dann noch Widerspruch einlegen, wenn bereits das Eilverfahren anängig ist, damit die Entscheidung nicht rechtskräftig wird.

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2012 | 15:57

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Die Antwort wurde klar formuliert, die Frage genau beantwortet. Die Anwältin gab neben der juristischen Beurteilung des Falles zudem konkrete Hinweise zum weiteren Vorgehen. Sehr hilfreich. Danke sehr!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. Juli 2012
5/5,0

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