Sehr geehrte Ratsuchende,
Tatsächlich hat sich gerade erst zum 01.01.2012 das Gesetz (§ 38 Abs. 2 SGB V
) dahingehend geändert worden, dass erst zu jenem Zeitpunkt das Wort "soll" eingefügt worden ist. Bis dahin lautete die Bestimmung "kann".
Die Änderung erfolgte durch das am 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung(GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
(Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
; Geltung ab 01.01.2012,
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch lautet in Punkt 7b:
In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.
Eine soll-Bestimmung ist eben anders als eine „kann"-BEstimmung nicht eine bloß „freiwillige" Möglichkeit einer Regelung.
Leider gibt es aber noch keine veröffentlichte Rechtsprechung zu der neuen Gesetzesformlierung, sondern nur zu der bisherigen „kann"-Bestimmung.
Der Sachbearbeiter der DAK scheint aber insoweit nicht auf dem neuesten Stand zu sein. Denn die Satzung der DAK wurde dieser Gesetzesänderung zu Ihren Gunsten wie folgt angepasst (vorher war die Haushaltshilfe ausschließlich dann gewährt, wenn ein Kind vorhanden war und nur dessen Alter von der gesetzlichen Grenze von 12 Jahren auf 14 Jahren herauf gesetzt):
§ 21 Haushaltshilfe
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, sofern ihnen wegen einer akuten Erkrankung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
, 4 und 5 SGB V gelten.
(2) Die Haushaltshilfe nach Abs. 1 wird für längstens 12 Wochen innerhalb von je 3 Jahren erbracht. Wurde innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der jeweiligen akuten Erkrankung bereits Haushaltshilfe nach Abs. 1 von
der Kasse zur Verfügung gestellt, werden diese Leistungszeiträume auf die Anspruchsdauer nach Satz 1 angerechnet.
(3) Außerdem erhalten Versicherte Haushaltshilfe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB V
vorliegen und das im Haushalt lebende Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die
Haushaltshilfe wird für maximal 2 Stunden je Tag gezahlt. Dies gilt auch bei ambulanten Operationen, die gemäß § 115 b SGB V
im Krankenhaus oder beim zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt werden mit der
Einschränkung, dass Haushaltshilfe für höchstens 3 Tage geleistet wird.
Nach § 38 Abs. 2 SGB V
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 der Satzung der DAK, STAND 01.01.2012 (!) sollten Sie daher einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Anwältin,
vielen Dank für diese prompte und ausführliche Antwort. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn kurz bestätigen, ob ich Sie richtig verstanden habe:
1) Die neue angepasste DAK Satzung sollte (theoretisch) zum positiven Bescheid führen.
2) Es gibt noch keine Rechtsprechung in der Praxis basierend auf den neuen Gesetzestext für den geschilderten Fall.
3) Da die neue Gesetzesformulierung Fälle wie diesen von der Idee her unterstützen soll, hat die Familie eine gute Chance, die Haushaltshilfe ggfs. einzuklagen.
4) Sofort bei der DAK die Hilfe schriftlich per Formblatt beantragen. (Bisher ist nur mündliche Beratung erfolgt.)
5) Bei negativem Bescheid oder zu langer Bearbeitungsdauer Eilantrag am Sozialgericht stellen.
Herzlichen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
Genauso ist es (wobei es vielleicht schon Eilentscheidungen geben mag im Einzelfall, aber keine allgemein veröffentlichten und wenn die DAK sich auf irgendwelche Rechtsprechung beruft, wäre jene wohl jedenfalls veraltet).
Sie sollten sich ausdrücklich auf § 38 Abs. 2 SGB V
, Fassung 01.01.2012, und § 21 Abs. 1 und 2 der Satzung der Kasse, Stand 01.01.2012, berufen. Es ist tatsächlich so, dass die Bearbeiter wegen laufender Gesetzesänderungen nicht immer auf dem neuesten Stand sind und nicht immer die aktuelle Gesetzesfassung parat haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Zum Verfahren: Antrag auf Haushaltshilfe stellen, auch die Gesetzesänderung und § 21 der DAK Satzung, Stand 01.01.2012, hinweisen. Erforderlichenfalls Eilantrag bei dem Sozialgericht stellen. Bei ablehnendem Bescheid der Krankenkasse auch dann noch Widerspruch einlegen, wenn bereits das Eilverfahren anängig ist, damit die Entscheidung nicht rechtskräftig wird.