Sehr geehter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
1.) Was passiert, wenn ich Arbeitslos werde? Bin ich dann wieder bei der PKV oder kann ich weiterhin bei der GKV bleiben?
Was passiert dann mit den Kindern? Sind die dann auch gleich mit mir in der PKV, wenn das für mich der Fall sein sollte?
Auch wenn Sie arbeitslos werden, sind Sie in der GKV pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, sofern Sie Arbeitslosengeld I beziehen und unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld I bereits pflichtversichert waren. Da Sie seit Beginn des Jahres nur noch 1.000,- € aus einer angestellten Tätigkeit verdienen, sind Sie seitdem pflichtversichert gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.
Auch die Kinder wären dann weiterhin in der GKV familienversichert, sofern die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 SGB V vorliegen.
Um langfristig in der GKV bleiben zu können, dürften Sie in diesem Jahr aber keinen Job annehmen, bei dem das Einkommen dauerhaft über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Denn für die freiwillige Versicherung in der GKV müssten Sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein.
2.) Würde ich die PKV-Beiträge aus dem Arbeitslosengeld I selbst komplett zahlen müssen?
Da Sie bei Arbeitslosigkeit ohnehin pflichtversichert sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und dies auch bleiben wollen, erübrigt sich diese Frage an sich.
Wenn Sie aber noch privat versichert wären, könnten Sie sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V. Die Bundesagentur für Arbeit würde dann einen Beitragszuschuss in Höhe des Beitrags für einen gesetzlich Versicherten an die PKV zahlen.
3.) Können die Kinder kurzfristig in die Familienversicherung meiner Frau wechseln um dem ggf. vorzubeugen? Dass zumindest die Kinder in der GKV bleiben, während meiner Arbeitslosigkeit?
Wie unter 1.) bereits ausgeführt verbleiben auch die Kinder in der Familienversicherung der GKV. Ein Wechsel in die Familienversicherung Ihrer Frau ist daher nicht erforderlich.
Sollten Sie noch in diesem Jahr wieder einen Job finden mit einem Einkommen, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und daher nicht in der GKV verbleiben können, wäre ein Verbleib der Kinder in der Familienversicherung der GKV wegen § 10 Abs. 3 SGB V ohnehin nicht möglich, auch nicht über Ihre Frau.
4.) Wenn jetzt bei möglicher Arbeitslosigkeit noch kein Jahr voll ist in dem ich pflichtversichert bin in der GKV, muss dann nochmals 1Jahr (12 Monate) Pflichtversicherung für die dauerhafte Rückkehr in die GKV beginnen, oder werden die Monate vor der Arbeitslosigkeit angerechnet?
Diese 12 Monate der Pflichtversicherung wären ja nur wichtig, wenn Sie wieder ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze hätten und freiwillig in der GKV versichert bleiben wollten. Da Sie aber auch während des Bezuges von ALG I pflichtversichert sind, zählt auch diese Zeit bei den 12 Monaten mit. Sie müssten daher von 01.01.2013 bis 31.12.2013 versicherungspflichtig sein, egal ob angestellt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V oder Bezieher von ALG I nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
5.) Haben Sie eine Empfehlung?
Um in der GKV verbleiben zu können, müssen Sie 12 Monate versicherungspflichtig sein. Sie dürften daher im Laufe des Jahres keinen Job annehmen, mit dem Sie dauerhaft über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Bei der Frage der Versicherungspflicht wird vorausschauend die zukünftige Situation betrachtet. Dies wäre die einzige Möglichkeit, in der GKV bleiben zu können.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin