Wir haben heute Post von der gesetzlichen Krankenversicherung meiner Frau bekommen - sie erhöht den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung meiner Frau mit Wirkung zum 01.03.2010 von ca. 140 Euro auf 305 Euro.
Zuvor hatte sie die Steuerbescheide der letzten 2 Jahre angefordert, die wir geliefert haben.
Ich bin seit dem 01.11.2003 bei der PKV versichert. Auch unsere beiden Kinder sind mittlerweile in der PKV versichert.
Die GKV schreibt nun:
"Für die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ist seit dem 01.07.2006 die Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten, höchstens jedoch die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Dies gilt, wenn ein Ehepartner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und das freiwillige Mitglied über keine oder über niedrigere Einnahmen verfügt als die des anderen Ehegatten."
Meine Frau ist seit 2001 Studentin und hat keine eigenen Einnahmen. Unser gemeinsamer Bruttoverdienst aus der Steuerklärung 2008 beträgt 68.000 Euro.
Einkommensnachweise hatten wir auch schon früher auf Anfrage der der GKV geleistet, zuletzt meines Wissens im August 2007, das Bruttoeinkommen lag zu diesem Zeitpunkt bei ca. 60.000 Euro.
Bis jetzt wurde laut älteren Beitragsbescheiden der GKV (ich vermute pauschal) der Ausgangswert 840 Euro als Bemessungsgrundlage verwendet. In den Anlagen der älteren Bescheide finde ich dazu nur
"Für die übrigen Mitglieder gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 840 Euro"
Mich wundert, daß der Beitrag gerade jetzt so drastisch angehoben wird (mehr als verdoppelt), obwohl sich an der Situation aus meiner Sicht qualitativ nichts geändert hat.
Ist der Beitrag im Prinzip korrekt berechnet?
Wenn ich den Beitrag akzeptieren muss, welche anderen Möglichkeiten hätte ich, den Beitrag zu senken (Wechsel der GKV, Kündigungsfrist)?
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
GKVGKV Wechsel
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Krankenversicherungspflicht als Student ist zeitlich begrenzt auf
längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder Erreichen des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
). Hiernach können die vergünstigten Studententarife in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nachdem Ihre Ehefrau bereits seit dem Jahre 2001 studiert, gehe ich davon aus, dass einer der beiden vorgenannten Ausschlussgründe für den Studententarif vorliegt. Die Erhöhung des Krankenkassenbeitrags einer Studentin nach Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung um mehr als das Doppelte auf rund EUR 300,- ist nicht ungewöhnlich. Weiterhin beträgt die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse grds. zwei vollen Monate zum Monatsende.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin