Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die Krankenversicherungspflicht als Student ist zeitlich begrenzt auf
längstens bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder Erreichen des 30. Lebensjahres (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
). Hiernach können die vergünstigten Studententarife in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Nachdem Ihre Ehefrau bereits seit dem Jahre 2001 studiert, gehe ich davon aus, dass einer der beiden vorgenannten Ausschlussgründe für den Studententarif vorliegt. Die Erhöhung des Krankenkassenbeitrags einer Studentin nach Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung um mehr als das Doppelte auf rund EUR 300,- ist nicht ungewöhnlich. Weiterhin beträgt die Kündigungsfrist der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse grds. zwei vollen Monate zum Monatsende.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.03.2010
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01:29
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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