Sehr geehrter Fragesteller,
leider werden Sie wohl gegen die Forderungen nicht allzuviel unternehmen können.
An Ort B (ehelicher Haushalt) sind alle dort von Ihrer Frau und Ihnen bereit gehaltenen und privat genutzten Geräte durch die GEZ-Anmeldung Ihrer Frau abgedeckt. An Ort A hingegen sind keine Geräte angemeldet, so dass das Autoradio nicht als gebührenfreies Zweitgerät (bezogen auf Ort A) gilt. Für das Kfz ist der Meldeort maßgeblich. Die Tatsache, dass Ihre Frau das Kfz nicht am Zweitwohnsitz anmelden kann, hilft Ihnen nichts. Es gibt bei jeder Gestaltung eines Lebenssachverhaltes (z.B. wer meldet wo welchen Wohnsitz an) immer Vor - und Nachteile, die gegeneinander abzuwägen sind.
Eine Anfechtung oder ein Widerspruch kommen wohl nicht in Betracht, da Ihre Frau den Sachverhalt wohl korrekt angegeben hat. Die Frage, ob hierdurch eine Gebührenpflicht ausgelöst wird, ist rechtlicher Natur und kann nicht durch Widerspruch oder Anfechtung beseitigt werden.
Es wäre nur dann anders, wenn Ihre Frau nicht während des gesamten Zeitraumes ein Autoradio eingebaut gehabt hätte, wenn sie also versehentlich einen falschen Sachverhalt gemeldet hätte. Maßgebend ist nicht die Anmeldung des Kfz, sondern das Bereithalten des Radios.
Für die Verjährung gilt zwar grundsätzlich die gesetzliche Verjährungsfrist, jedoch läuft diese erst ab Kenntnis der GEZ vom maßgeblichen Sachverhalt. Es gibt auch einige Gerichtsentscheidungen, die davon ausgehen, dass sich ein Gebührenpflichtiger nicht auf die Verjährung berufen kann, wenn er seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können und hoffe, dass Ihnen meine Angaben gleichwohl als erste Orientierung dienen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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