Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
leider kann ich Ihnen wenig Hoffnung machen, dass Sie allein wegen Ihres geringen Einkommens als besonderer Härtefall anerkannt und von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können.
In § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (kann unter diesem Link nachgelesen werden: http://www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf) ist der Personenkreis abschließend aufgezählt, der auf Antrag von der Gebührenpflicht befreit werden m u s s. Unter anderem sind dies Empfänger von Arbeitslosengeld II. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass für diesen Personenkreis der Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausschließlich für den privaten Bereich gilt.
Außerdem kann die GEZ nach § 6 Abs. 3 RGebStV auf Antrag auch in besonderen Härtefallen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Was als besonderer Härtefall gilt, kann nicht pauschal gesagt werden, aber allein ein niedriges Einkommen reicht dafür wohl nicht aus. Es handelt sich um eine "K a n n"-Bestimmung, also um eine Ermessensentscheidung die Behörde. Ein Anspruch darauf, bei sehr niedrigem Einkommen als Härtefall anerkannt zu werden, besteht danach nicht, nur darauf, dass die GEZ ihr Ermessen insoweit pflichtgemäß ausübt. Da allerdings in dieser Vorschrift im Gegensatz zu Abs. 1 nicht ausdrücklich bestimmt ist, dass für besondere Härtefälle die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ebenfalls nur für den privaten Bereich möglich ist , ist die GEZ meines Erachtens rechtlich jedenfalls nicht gehindert (wenn auch nicht gezwungen), ihr Ermessen insofern auch dahingehend auszuüben, dass wenn sie schon eine Rundfunkgebührenbefreiung wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalles ausspricht, sie dies dann auch ebenfalls für den gewerblichen Bereich tun kann.
Es gibt keine Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag, dass Autobesitzer grundsätzlich nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können. Das wäre auch widersinnig zu der Regelung in § 6 Abs. 1, da gerade auch behinderte und pflegebedürftige Menschen oft besonders auf das Vorhandensein eines Autos angewiesen sind.
Es gibt nur eine Regelung, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für Zweitgeräte in Räumen oder Fahrzeugen gilt, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, vielleicht meinten Sie diese Regelung.
Ich raten Ihnen, versuchsweise einen Antrag auf Arbeitslosengeld II zu stellen. Eine selbstständige Tätigkeit und der Bezug von Arbeitslosengeld II schließen sich auch nicht gegenseitig aus. Wären Sie Empfänger von Arbeitslosengeld II, müsste die GEZ Sie dann auch auf Antrag jedenfalls für den privaten Bereich von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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