Sehr geehrter Ratsuchender,
1. In dem Urteil - Verwaltungsgericht Hamburg 8. Kammer Urteil vom 22. Juni 2004, Az: 8 K 2332/03
- hat das Gericht entschieden, dass die Beweislast für die Rückzahlung von Beiträgen bei den Rundfunkanstalten liegt:
„Maßgeblich für die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren ist allein, ob und in welchem Zeitraum der Rundfunkteilnehmer das betreffende Gerät zum Empfang bereithält. Die diesbezügliche materielle Beweislast trifft die Rundfunkanstalt.
Dies gilt auch dann, wenn anlässlich des Besuchs eines Rundfunkgebührenbeauftragten,: in einem als öffentliche Urkunde zu qualifizierenden Vordruck eine Erklärung des Rundfunkteilnehmers aufgenommen und von diesem unterschrieben wird, wonach er seit einem bestimmten (länger zurück liegenden) Zeitpunkt ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe, und er später in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung unter Beweis bestreitet…“
2. Nach dem Staatsvertrag gibt es lediglich eine Meldepflicht, wenn man ein meldepflichtiges Gerät bereit hält.
Jedoch haben Sie bereits das Autoradio auf sich angemeldet.
3. Sie müssen Ihr Radio in Ihrem KfZ anmelden, wenn Sie bisher noch kein Radio im Privathaushalt angemeldet haben.
4. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio- und ein Fernsehgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
5. Der andere Partner jedoch muss seine weiteren Geräte in der Wohnung (z. B. im Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.
6. Wenn Sie als Selbständiger / Freiberufler / Arbeitnehmer Ihr Privatfahrzeug gelegentlich nutze, um zu Kunden oder anderen Terminen zu fahren, müssen Sie die Rundfunkgeräte in Ihrem Kfz zusätzlich anmelden. Auch als Arbeitnehmer müssen Sie in der Regel die Rundfunkgeräte in Ihrem Kraftfahrzeug anmelden.
7. Ihre Freundin muss jedoch nicht für das Radio in Ihrem Wagen aufkommen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für die prompte und ausführliche Antwort.
Ich möchte zum Sachverhalt noch ergänzend nachtragen:
1. das Radio im Pkw ist nicht angemeldet, weder privat noch für
Selbständigkeit, der aktuelle Pkw ist seit dem 2003 auf mich
zugelassen;
2. Die von mir sonst im Haushalt genutzten Geräte sind die
gemeinsam angeschafften und gemeinsam genutzten Geräte,
die durch die GEZ-Zahlung meiner Lebensgefährting abgedeckt
sind.
Und noch die folgende Nachfrage stellen:
Greift die Verjährung jetzt?(Ab welchem Zeitpunkt in der Vergangenheit kann rechtsmäßig nachgefordert werden?)
Was passiert, wenn ich auf die "Anmeldung von Rundfunkgebühren" nicht reagiere? Hat das Nichtvorliegen des von mir angeforderten Besuchsberichts aufschiebende Wirkung bzw. macht das Nichtvorliegen des Besuchtsberichts die Aufforderung zur Abgabe der Anmeldung unwirksam (Verwaltungsakt, Widerspruch?)
Nochmals danke für Ihre Mühe.
Mir wäre sehr geholfen, wenn Sie insbesondere zum letzten Teil der Nachfrage Auskunft geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die GEZ kann nur Gebühren fordern, wenn sie nachweisen kann, dass ein gerät bereit gestellt wurde. Für den aktuellen pkw kann also höchstens seit der Zulassung auf Sie eine Gebühr verlangt werden. Für die "alten" Pkw wird der Nachweis, dass sich darin Autoradios befunden haben, wohl nicht mehr möglich sein.
Die Anforderung des Berichts hat keine aufschiebende Wirkung. die Gebührforderung ist eine öffentlich-rechtliche Forderung, ein Widerspruch gegen diese hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.
Sie können gegen den Gebührenbescheid Widerspruch erheben und gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids, § 80 Abs. 3 VWGO. Jedoch wird der Widerspruch nur erfolgreich sein, wenn Sie tatsächlich kein Autoradio in dem Auto haben.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin