Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich wäre es möglich, über einen Rechtsanwalt einen Brief zu schicken, wobei es nicht mehr die GEZ, sondern der "Beitragsservice" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Das "Kind hat einen anderen Namen bekommen", wobei leider die Verfassungsrichter diese Art der Geldeinnahme abgesegnet hat.
Allerdings wird so ein Brief keine rechtliche Wirkung zu Ihren Gunsten entfalten, denn insoweit greift § 270 BGB
, wonach der Schuldner auf seine Gefahr und auf seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat. Daher spricht man auch davon, dass Geldschulden Schickschulden sind.
Es muss also nicht bei Ihnen abgeholt werden und Ihre Idee, dass Geld vor die Tür zur Abholung zu legen, könnte ggfs. die Nachbarschaft kurzzeitig erfreuen, ändert dann aber nichts an Ihrer Schuld gegenüber dem "Beitragsservice".
Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass es bei denen auf dem Konto eingeht, da ansonsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drogen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Web: https://www.ra-bohle.de
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aber den Vermerk "unter Vorbehalt" kann man schreiben ?
hab mal gehört, das der Beitragsservice dies auch verweigert !
Gruss
Sehr geehrter Ratsuchender,
den Vermerk können Sie verwenden; insoweit verweigert der Service die Entgegennahme auch nicht, wird er auch nicht können.
Verwenden Sie also diesen Vermerk.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg