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GEZ Ignoranz Zahlungswillig

18. März 2015 16:07 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


17:03

Hallo, habe der GEZ mehrfach geschrieben, geantwortet, auch mit
Einschreiben/Rückschein. Aber nie eine Antwort erhalten !

Was ja schon eine ungeheure Impertinenz darstellt.

Meine Überlegung :
Einen Brief schicken durch einen Anwalt um sich "vielleicht" Gehör zu verschaffen !

Ist das machbar ?


Gruss

Inhalt : so in etwa :

Ich bin Zahlungswillig ! unbedingt !
Habe aber kein Konto !! (kein Konto für Nötigung, Erpressung)
und kann deshalb nur in Bar zahlen.

Da ich auch kein Auto habe kann ich es auch nicht vorbeibringen !!
Da ich eine Bahnphobie habe, bin ich auch anderweitig nicht in
der Lage Ihnen "mein" Geld zu überbringen.

Wenn sie "mein" Geld unbedingt haben wollen :
Ich lege das Geld jeden Monat am ersten vor den Hauseingang.
Sie können sich dann das Geld selber abholen !!!!!

MfG




18. März 2015 | 16:35

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


sicherlich wäre es möglich, über einen Rechtsanwalt einen Brief zu schicken, wobei es nicht mehr die GEZ, sondern der "Beitragsservice" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Das "Kind hat einen anderen Namen bekommen", wobei leider die Verfassungsrichter diese Art der Geldeinnahme abgesegnet hat.


Allerdings wird so ein Brief keine rechtliche Wirkung zu Ihren Gunsten entfalten, denn insoweit greift § 270 BGB , wonach der Schuldner auf seine Gefahr und auf seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat. Daher spricht man auch davon, dass Geldschulden Schickschulden sind.


Es muss also nicht bei Ihnen abgeholt werden und Ihre Idee, dass Geld vor die Tür zur Abholung zu legen, könnte ggfs. die Nachbarschaft kurzzeitig erfreuen, ändert dann aber nichts an Ihrer Schuld gegenüber dem "Beitragsservice".

Sie müssen also dafür Sorge tragen, dass es bei denen auf dem Konto eingeht, da ansonsten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drogen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 18. März 2015 | 16:53

aber den Vermerk "unter Vorbehalt" kann man schreiben ?


hab mal gehört, das der Beitragsservice dies auch verweigert !


Gruss

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. März 2015 | 17:03

Sehr geehrter Ratsuchender,


den Vermerk können Sie verwenden; insoweit verweigert der Service die Entgegennahme auch nicht, wird er auch nicht können.

Verwenden Sie also diesen Vermerk.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
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