Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Problematik um die "Betriebsstätte" ist ein immer wiederkehrendes Thema. Erst einmal sollte der Begriff Betriebsstätte im Sinne des Beitragsservices geklärt werden. Danach ist ein eben solche Betriebsstätte jede ortsfeste Raumeinheit, die zu nicht ausschließlich privaten Zwecken bestimmt ist. Hiervon ausgenommen sind Betriebsstätten in privaten Wohnungen, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird.
Insofern dürften für Sie nach dem zur Verfügung gestellten Sachverhalt, keine weiteren Kosten anfallen.
Einschränkend muss ich jedoch erwähnen, dass dies nur dann gilt, wenn sich das Büro in der Mietwohnung oder im privaten Eigenheim befindet. Hier gilt aber zusätzlich die Regelung, dass sich die Betriebsstätte im Privatbereich der Wohnung befinden muss. Ist sie über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang erreichbar kann der Beitragsservice dafür auch Rundfunkgebühren verlangen.
Dies gilt es nunmehr für Sie zu eruieren. Sollte das nicht der Fall sein, darf der Beitragsservice Sie nicht in Anspruch nehmen.
Eine Stellungnahme sollte abgegeben werden, ggf. mit dem Hinweis auf die bereits bekannte Nummer, unter der schon Beträge geleistet werden. Sollte weiter gegen Sie vorgegangen werden, ist m.E. nach nur noch eine klageweise Lösung möglich, bevor gegen Sie vollstreckt wird durch den Beitragsservice.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen