Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde zum 01.04.2005 geändert.
Grundsätzlich sehe ich momentan keine Möglichkeit die Gebühren nachträglich zu umgehen. Das liegt daran, dass nach § 4 Abs. 1 RgebStV Ihre Rundfunkgebührenpflicht mit dem Bereithalten des Empfangsgeräts beginnt. Da sie lediglich von der Gebührenpflicht befreit waren, lebte nach dem Ablauf des Befreiungszeitraums Ihre Gebührenpflicht wieder auf. Sie werden Schwierigkeiten haben darzulegen, dass Sie in der berechneten Zeit kein Empfangsgerät bereitgehalten haben.
Die Antragsstellung ist die Voraussetzung für die Befreiung.
Der Befreiungsantrag kann nicht rückwirkend gestellt werden, § 6 Abs. 5 RgebStV.
Nach § 4 Abs. 4 RgebStV verjährt der Gebührenanspruch gegen Sie nach § 195 BGB
. Somit verjähren die Forderungen gegen Sie nach drei Jahren. Ein Verjährung ist somit nicht gegeben.
Sie werden die letzten Monate zahlen müssen. Es ist unschädlich, dass Ihnen diese verspätet berechnet wurden.
Für die Zukunft stelle ich anheim, erneut einen Befreiungsantrag zu stellen.
Regelmäßig werden der Personen befreit, wenn mindestens eine, der unten beschriebenen Voraussetzungen gemäß § 6 RgebStV erfüllt ist:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes.
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches).
3.Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches.
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Befreiungstatbestände können Sie im § 6 RgebStV nachlesen. Ich gehe aber davon aus, dass diese nicht auf Sie zutreffen.
Sofern Sie keine der Voraussetzungen erfüllen besteht dennoch die Möglichkeit der Befreiung, wenn Sie in ähnlichen finanziellen Umständen leben. Sodann muss ein Härtefall vorliegen.
Ein Härtefall im Sinne ist des § 6 Abs. 3 RgebStV dann anzunehmen, wenn
1. kein in § 6 Abs. 1 RgebStV geregelter Fall vorliegt,
2. die Einkommensverhältnisse im Einzelfall den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RgebStV genannten Fällen entsprechen, somit eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ vorliegt.
Ich verweise auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, 27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006.
Sofern Sie nie mehr Gebühren mehr zahlen wollen, müssen Sie sich leider von allen Empfangsgeräten trennen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Wincierz
Rechtsanwalt
Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden
0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de
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