Sehr geehrte Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage will ich anhand Ihres Sachverhaltes unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten Beratung wie folgt beantworten:
Was die Voraussetzungen zur Befreiung von der Gebürhenpflicht der GEZ angeht, gilt:
Anspruch auf eine Befreiung haben u.a.:
-Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes
-Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24
des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches
Voraussetzung für eine Befreiung ist, neben dem Antrag an die GEZ, der aktuelle Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24
Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).
Nach Ihrer Schilderung lief Ihr Bewilligungsbescheid Ende September ab. Sie schildern weiter, sie seien nicht in der Lage gewesen, einen Neuantrag pünktlich einzureichen, weil Sie einen Fortzahlungsnatrag auf ALG 2 nicht erhalten haben.
Grundsätzlich ist das Problem, dass Ihnen zum Zeitpunkt der neuen Antragstellung noch kein neuer Bescheid bezüglich des ALG 2 vorlag.
Zu diesem Zweck gibt es bei der GEZ vorsorgliche Anträge.
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn die Sozialleistung schon bei der Behörde beantragt wurde, aber der Bescheid noch nicht vorliegt. Nur wenn Sie einen vorsorglichen Befreiungsantrag gestellt haben, kann dieses Antragsdatum bei einer eventuellen Befreiung berücksichtigt werden.
Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Ich kann aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ganz entnehmen, ob von Ihnen ein vorsorglicher Antrag gestellt wurde oder nicht.
Aber dem Grunde nach sollten Sie bei vorsorglicher Stellung eines Antrags und Nachreichung der entsprechenden Dokumente keine Pflicht zur Gebührenzahlung haben.
Ich rate Ihnen, der GEZ schriftlich den Sachverhalt mitzuteilen und darauf zu bestehen, dass keine Gebührenpflicht besteht.
Bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragefunktion, ich werde Ihnen gerne weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander Boos
Sehr geehrter Herr Alexander Boos,
von dem vorsoglichen Antrag habe ich nichts gewusst bis vor kurzem. Für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.09.2007 wurde bei mir eine Befreiungsvormerkung vermerkt, die ich im September 2007 nachweisen, sowie zusätzlich eine Kopie des Bewilligungsbescheids für den zukünftigen Zeitraum vorlegen musste. Den beigelegten Antrag für den zukünftigen Zeitraum (ab Oktober 07) lehnte man ab, obwohl ich beifügte, dass ich den neuen Bescheid nocht nicht erhalten habe. Man erwähnte nicht, dass ich einen vorsorglichen Antrag stellen muss.
Einen neuen Hartz4 Bescheid habe ich nun erhalten und somit kann ich eine Befreiung laut § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes-Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nachweisen.
Meine Frage ist nun, kann ich nachhaltig eine Befreiung beantragen, da ich den Hartz4 Bescheid nun vorlegen kann (am 02.10.07 erhalten) oder bin ich verpflichtet die 54,09€ zu zahlen, obwohl ich laut Gesetz zahlungsbefreit bin.
Mit freundlichen Grüßen
Ergänzend unter Bezug auf Ihre Nachfrage will ich anmerken, dass eine vorsorgliche Antragsstellung auch erforderlich ist, wenn Sie davon nichts wussten.
Es ist leider so, dass Unwissenheit hier nicht schützt.
Aus Ihren ergänzenden Informationen sowie den Infos in Ihrer Bewertung entnehme ich aber, dass Sie allen gesetzten Fristen, auch von der GEZ korrekt nachgekommen sind, im wesentlichen auch alles im "Einverständnis" geschah. Man könnte hier nämlich durchaus eine vorsorgliche Antragstellung sehen.
Unter diesen Voraussetzunegn kann ich erneut nur dringend empfehlen, schriftlich den Sachverhalt zu schildern und auf eine NICHT vorliegende Gebührenpflicht zu bestehen.
Nur am Rande will ich darauf hinweisen, dass ich auch die Höhe der angeblichen Forderung nicht nachvollziehen kann, den hier dürfte es sich bereits um die Beiträge für 3 Monateg handeln.
Um auf Nummer Sicher zu gehen, stellen Sie auch schnell einen neuen Befreiungsantrag.
Mit freundlichen Grüßen
RA Boos