Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Rechtsgrundlage für die Aussage der Krankenkasse ist § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
.
Nach dieser Norm wird von der Versicherungspflicht in der GKV auf Antrag befreit, wer privat krankenversichert ist und durch die Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Elternzeit versicherungspflichtig wird.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm erstreckt sich die Befreiung nur auf die Elternzeit.
Nachdem Ihre Elternzeit unterbrochen wurde, endete damit die Befreiung.
Mit der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung zum 01.01.2008 hätten Sie somit einen neuen Antrag auf Befreiung stellen müssen.
Dieser Antrag ist gemäß § 8 Abs. 2 SGB V
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen.
Wer diese Frist versäumt, hat nach der einschlägigen Rechtssprechung keinen Anspruch auf Neueröffnung des Befreiungsrechtes.(LSG NRW, Urteil vom 30.08.2007, L 16 KR 20/07
)
Dementsprechend sind die Aussagen Ihres Arbeitgebers und der GKV jedenfalls anhand der derzeit vorliegenden Informationen rechtlich nicht zu beanstanden.
Ob eventuell eine Befreiung von der Versicherungspflicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erreicht werden könnte, lässt sich ohne Einblick in die Verwaltungsakten im Rahmen einer Erstberatung nicht seriös beurteilen.
Jedenfalls ist nach der Rechtssprechung ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte über die gesetzliche Drei-Monats-Frist und die bei Versäumnis der Frist eintretenden Rechtsfolgen ordnungsgemäß belehrt worden ist.
Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Mitteilung machen kann, hoffe jedoch, Ihnen mit meiner Antwort dennoch einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 07.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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