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GEZ-Befreiung, Student ohne Bafög-Bescheid

10. Februar 2007 21:58 |
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Verwaltungsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich bin Student, meine Frau wird ab Oktober studieren und ist derzeit in Erziehungszeit. Unser Problem mit der GEZ ist nun das folgende:
Ich habe seit September wegen Überschreitung der Regelstudienzeit angeblich keinen Anspruch auf Bafög mehr (es ist dabei noch nicht ganz geklärt, ob unsere zwei Kinder zu einer Verlängerung des Anspruchs führen können). Der endgültige Bescheid hierüber fehlt noch, gegen den vorläufigen haben wir Widerspruch eingelegt. Damit hat sich also an unserer finanziellen Situation ausser dem Wegfall des Bafögs rein gar nichts geändert, nur dass wir nun keinen Bescheid mehr haben, der diese Situation offiziell bescheinigt. Als Studenten haben wir auch keine Möglichkeit, Sozialhilfe oder ähnliches zu beantragen.
Bisher war unser Status bei der finanziellen Prüfung durch das Studentenwerk als dafür zuständige Stelle der, dass ich neben dem Studium bis zu 2000,- € dazuverdienen dürfte.
Die GEZ hat uns nun die bisher bestehende Befreiung von der Rundfunkgebühren-pflicht aufgrund der fehlenden Bescheinigung durch ein Amt/eine Behörde verweigert. In der von der GEZ mit der Ablehnung mitgeschickten Begründung heisst es, dass wir die Befreiungsvorrausetzungen nicht erfüllen.
Unsere Recherchen haben beispielsweise ein Urteil des Verwaltungsgericht Berlin (27. Kammer, VG 27 A 229.05, Beschluss vom 25. Januar 2006) ergeben, das zwar unseren Fall nicht genau wiedergibt, in welchem das Gericht aber feststellt, "dass ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RgebStV dann anzunehmen ist, wenn - erstens - kein in § 6 Abs. 1 RgebStV geregelter Fall vorliegt, - zweitens - die Einkommensverhältnisse im Einzelfall den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 RgebStV genannten Fällen entsprechen, also eine ,vergleichbare Bedürftigkeit´ vorliegt".
Nun sind in unserem Fall beide genannte Vorrausetzungen gegeben (es fehlt ja nur die Bescheinigung darüber. Unsere gesamten Einkommensnachweise sowie alle weiteren irgendwie relevanten Unterlagen haben wir bereits zur Prüfung an die GEZ geschickt), und nachdem es ja eine Härtfallregelung gibt, müsste es doch Pflicht der GEZ sein, diese vorzunehmen. Schließlich gibt es ja auch auf dem von der GEZ verschickten Formular, auf dem man „seinen“ Befreiungsgrund angeben soll, die Möglichkeit einen Berechnungsbogen mitzuschicken.
Noch ein Urteil, in dem das Gericht zu einem ähnlichen Schluss kommt, stammt vom Verwaltungsgericht Göttingen (VG). (Az. 2 A 398/05 ), dies trifft aber nicht ganz zu, da wir eben nicht mehr Einkommen haben als ein vergleichbarer Bafög-Empfänger mit Familie. Unser Einkommen beträgt dabei ungefähr soviel, wie ALGII ausmachen würde.
Wie gehen wir jetzt am besten vor? Wir sind etwas ratlos und auf der Suche nach einem engagierten Anwalt, der uns in dieser Sache beraten und nötigenfalls auch vertreten könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
M.E.


Sehr geehrte Ratsuchende,

Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den aufgeworfenen Fragen werde ich diese unter Ausschluss steuerrechtlicher Aspekte diese summarisch wie folgt beantworten.

Sie werfen zu Recht die Frage auf, wie Sie nun prozessual vorgehen sollen.
Materiellrechtlich geht es um die Frage, ob Sie die Befreiungsvorrausetzungen nach wie vor erfüllen.

Zunächst haben SIe die Möglichkeit, den Widerspruch gegen die Entscheidung der GEZ eingehend anwaltlich begründen zu lassen, um so im Verwaltungsverfahren zu dem Ergebnis zu kommen, das sie von der GEZ befreit werden, soweit die von Ihnen genannten Gründe tragfähig sind.

Zum anderen können Sie dann weiter, nach abgelehnter Widerspruchsentscheidung der GEZ-Behörde hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben, um dort Ihre Argumente zu vertiefen.

Gerne übernehme ich dieses Mandat für Sie, wir sollten uns hierzu ggf. telefonisch kurz besprechen.

Die eingehende Begründung des Widerspruchs und insbesondere die Klagebegründung (sollte es hierzu kommen) und deren jeweiligen Erfolgsaussichten können jedoch mangels eingehender Sachverhaltsprüfung hier nicht beantwortet werden und bleiben einer Mandatierung vorbehalten.

Ich hoffe Ihnen eine erste prozessuale Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwalt
Kleber

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