Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich darf ohne Einzugsermächtigung nicht vom Konto abgebucht werden. Wenn jetzt ein Gebührenbescheid ergeht, kann dieser im Zweifel vollstreckt werden, so dass Ihnen der Widerspruch gegen den Einzug im Ergebnis nichts nützen würde.
Die Tatsache, dass Ihr Fernseher kaputt gegangen ist, könnte in dem Fall, dass Sie dies konkret nachweisen können, zumindest zu einer Gebührenreduzierung führen, wenn keinerlei andere Geräte für den TV-Empfang mehr bereit gehalten werden. Die reine Behauptung, der Fernseher wäre kaputt gegangen, genügt jedoch nicht.
Jedenfalls müssen auch Radios angemeldet werden, so dass ein kompletter Entfall der Gebührenverpflichtung unwahrscheinlich ist.
Ich rate Ihnen, der GEZ - sofern möglich - nachzuweisen, dass Sie keinen Fernseher mehr besitzen. Sie können gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen jedoch muss eine eventuelle Forderung dennoch zunächst bezahlt werden, da sonst Vollstreckung droht.
Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
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