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GEZ - Abbuchung ohne Ermächtigung

5. Juli 2008 18:38 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt!

Ich bin Studentin und habe bis September 2007 Bafög erhalten, darum wurde ich auch von den GEZ-Gebühren befreit. Doch da mein Bafög nicht mehr verlängert wurde, hat mir die GEZ Ende November 2007 ein Überweisungsformular geschickt, dass ich die 51,xx€ für den Zeitraum September bis November zahlen muss, da ich keine weiteres Formular über Befreiung geschickt habe. Dass habe ich auch noch verstanden und wahr auch richtig, doch dann hatte mein Fernseher einen Defekt und ich kann ihn nicht reparieren lassen, da es zuviel kostet. Somit habe ich einen Brief zur GEZ-Zentale geschickt, dass ich keinen funktionsfähigen Fernseher mehr besitze mit dem Grund, dass die Reparaturkosten zu hoch sind.
Daraufhin habe ich lange nichts mehr gehört. Nach einiger Zeit habe ich einen Brief bekommen, dass das kein ausreichender Grund für sie wäre und haben prompt weiter abgebucht.
Jetzt kommen meine Fragen: Darf die GEZ ohne meine mündliche und schriftliche Einzugsermächtigung generell vom Konto abbuchen?

Herzliche

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Grundsätzlich darf ohne Einzugsermächtigung nicht vom Konto abgebucht werden. Wenn jetzt ein Gebührenbescheid ergeht, kann dieser im Zweifel vollstreckt werden, so dass Ihnen der Widerspruch gegen den Einzug im Ergebnis nichts nützen würde.

Die Tatsache, dass Ihr Fernseher kaputt gegangen ist, könnte in dem Fall, dass Sie dies konkret nachweisen können, zumindest zu einer Gebührenreduzierung führen, wenn keinerlei andere Geräte für den TV-Empfang mehr bereit gehalten werden. Die reine Behauptung, der Fernseher wäre kaputt gegangen, genügt jedoch nicht.

Jedenfalls müssen auch Radios angemeldet werden, so dass ein kompletter Entfall der Gebührenverpflichtung unwahrscheinlich ist.

Ich rate Ihnen, der GEZ - sofern möglich - nachzuweisen, dass Sie keinen Fernseher mehr besitzen. Sie können gegen eine ablehnende Entscheidung Widerspruch einlegen jedoch muss eine eventuelle Forderung dennoch zunächst bezahlt werden, da sonst Vollstreckung droht.

Ich hoffe, ich konnte einen hilfreichen ersten Überblick geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

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