Sehr geehrte Frau Neumann,
ich bedanke mich für Ihre Frage, zu deren ausführlichen Beantwortung ich noch einige Nachfragen habe:
1. wann erfolgte die Trennung bzw der Auszug des Exfreundes aus der gemeinsamen Wohnung oder sind Sie ausgezogen?
2. Wann wurde Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt, gab es davor keine andere Korespondenz seitens der GEZ?
3. Wann haben Sie Widerspruch eingelegt und ist dieser der GEZ zugegangen? (zB weil Sie diesen per Einschreiben verschickt haben)
Ich bedanke mich im Voraus für die weitere Information und werde unmittelbar im Anschluss Ihre Frage beantworten.
Bis dahin verbleibe ich mit herzlichen Grüßen,
Ihr
Alexander Stephens
Sehr geehrter Herr Stephens,
ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antowrt und beantworte Ihre Fragen wie folgt:
zu 1.: Die damalige Wohnung lief nur auf mich, mein Ex-Freund war noch woanders gemeldet, wohnte aber bei mir. Daher hat er offiziell nie bei mir gewohnt.
zu 2.: Der Vollstreckungsbescheid (ein Schreiben von der GEZ) wurde mir am 10.02.2010 zugestellt. Im letzten Jahr (seit der Abmeldung) habe ich keinerlei andere Korrespondenz erhalten. Ob mein Ex-Freund Post der GEZ in meiner alten Wohnung abgefangen hat, kann ich nicht sagen, möchte es aber auch nicht ausschließen.
zu 3.: Ich habe am 1.03.2010 Widerruf erteilt. Dieser ging der GEZ nachweislich (diesmal war ich so clever, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein zu versenden) am 4.03.2010 zu.
Mit Datum vom 16.02.2010 schickte mir die GEZ zusätzlich ein Schreiben, indem sie mir eine Ratenzahlung einräumte, die ich nicht erbeten hatte.
Ich hoffe, sie haben alle nötigen Informationen und bedanke mich.
MfG,
J. Neumann
Sehr geehrte Frau Neumann,
vielen herzlichen Dank für die schnelle Rückantwort.
Zu Ihrer ersten Frage lässt sich nunmehr ausführen, dass es sich angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Gebührenbescheid der GEZ um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht Anwendung findet.
Da Nordrhein-Westfalen im Bereich der GEZ das sog. Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft hat, ist also grundsätzlich der Widerspruch möglich, den Sie ja auch eingereicht haben.
Das erste Problem das sich allerdings stellen könnte, ist die Frage nach der fristgerechten Einreichung Ihres Widerspruchs, da dieser binnen vierwöchiger Frist einzulegen ist, soweit Sie diesbezüglich belehrt wurden.
Sollte Ihnen also die entsprechende Zahlungsaufforderung nicht zugegangen sein und Ihr Widerspruch deshalb zurückgewiesen werden, müssten Sie eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Soweit die GEZ dies nicht weiter beanstanden sollte, wird der Knackpunkt der Entscheidung sein, ob Sie darlegen und beweisen können, dass Sie sich bei der GEZ im März 2009 ordnungsgemäß abgemeldet haben.
Hierfür ist der Zeugenbeweis grundsätzlich geeignet. Soweit Sie dies also bezeugen können, dass ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die GEZ gerichtet wurde, wäre ein Anspruch der GEZ auf Gebührenzahlung seit März 2009 nicht gegeben, ein entsprechender Gebührenscheid insoweit rechtswidrig und zurücknehmbar bzw. gerichtlich aufhebbar.
Wie Sie schon richtig festgestellt haben, würde aber der Anspruch auf Gebührenzahlung von Juni 2007 bis März 2009 aber insoweit bestehen bleiben, da Sie zu diesem Zeitpunkt der „Vertragspartner“ der GEZ waren, nicht Ihr Freund.
Allerdings könnten Sie sich im Innenverhältnis, sprich im Verhältnis zu Ihrem Exfreund, zivilrechtlich schadlos halten, da dieser die Gebührenzahlung an die GEZ entgegen ihrer Vereinbarung nicht beglichen hat. Für eine entsprechende Anspruchsgeltendmachung wäre ich Ihnen selbstverständlich behilflich.
Ein weiteres Problem ist allerdings die Tatsache, dass Ihr Widerspruch die Geltendmachung der Gebühren, auch wenn sie rechtswidrig sind, nicht suspendiert und Sie daher erst einmal bezahlen müssen. Soweit die GEZ Ihrem Widerspruch statt gibt oder Abhilfe schafft, bekommen Sie die zuviel entrichteten Gebühren zurückerstattet.
Sollte sich die GEZ wider Erwarten nicht auf Ihren Widerspruch binnen 3 Monaten seit Einlegung melden, dürften Sie direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Zusammenfassend gesprochen müssten Sie also den gesamten Gebührenbetrag umgehend anweisen um der Vollstreckung zu entgehen. Soweit Ihr Widerspruch negativ verbeschieden wird müssten Sie Klage erheben. Soweit er positiv verbeschieden wird. würden Sie zuviel bezahltes Geld zurückerstattet bekommen. Soweit sich die Behörde überhaupt nicht meldet können Sie nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung Ihres Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Klage erheben. Die Gebühren, die eigentlich Ihr Exfreund bezahlen sollte, können Sie sich von diesem zivilrechtlich wieder zurückholen.
Abschließend hoffe ich Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für weitere Rückfragen zur Verfügung und vertrete Sie auch gerne anwaltlich wenn Sie dies wünschen.
Herzliche Grüße und viel Erfolg,
Ihr
Alexander Stephens