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GEZ Abmeldung und Nachzahlungsforderung

| 26. März 2010 12:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens

Hallo,

zunächst zum Sachverhalt:
Ich war seit Juni 2007 bei der GEZ angemeldet. Es war mit meinem damaligen Lebensgefährten abgemacht, dass er für die GEZ-Kosten aufkommt, da ich andere Dinge beglich.
Nach der Trennung zog ich im März 2009 mit meinem neuen Lebensgefährten in eine gmeinsame Wohnung und melde ich mich bei der GEZ ab (fatalerweise nicht per Einschreiben, da ich diese Abmeldung bei der Post im Beisein von drei Zeugen ausfüllte und abgab und annahm, dies sei Beweis genug, dass ich mich abgemeldet habe), wir zahlen die Gebühren über meinen Freund, der angemeldet ist.
Ein Jahr lang hörte ich daraufhin auch nichts von der GEZ, dann kam ein Schreiben mit einer letzten Mahnung und der Androhung der Vollstreckung. Wie sich herausstellte, hatte mein ehemaliger Lebensgefährte nie GEZ-Gebühren bezahlt. Jedoch behauptet die GEZ, auch meine Abmeldung nicht erhalten zu haben und fordert nun Gebühren von Juni 2007 bis Februar 2010. Bis März 2009 werde ich wohl nachzahlen müssen, das ist mir klar. Aber ich habe nachweislich seit März 2009 meine damalige Wohnung gekündigt und auch außer der gemeinsamen Wohnung mit meinem jetzigen Freund keine weitere. Ein Autoradio besitze ich nicht (wurde zugunsten eines Navigationssystems ausgebaut).
Ich habe mich sofort bei Umzug auch polizeilich umgemeldet, so dass es sicher kein Problem gewesen wäre, meine neue Adresse herauszufinden, wenn die GEZ die Abmeldung wirklich nicht erhalten hätte.
Auf meinen Widerruf kam bisher nur eine Aufstellung der Kosten, die für mich völlig unverstänlich sind, da es jedesmal eine andere Summe ist.

Meine Fragen:
Muss ich tatsächlich auch die geforderten Gebühren ab März 2009 begleichen, wo ich ja nachweislich keinen eigenen Haushalt mehr hatte? Oder kann ich die Gebühren für diesen Zeitraum von der Gesamtrechnugn abziehen?
Wie gehe ich nun weiter vor? Auf meinen Widerruf wurde bisher nicht weiter reagiert.
Und düfen Vollstreckungskosten tatsächlich schon erhoben werden? Außer dem Schreiben von der GEZ habe ich noch keine weiteren erhalten.

VIelen Dank im Voraus.
MfG,
J. Neumann

Sehr geehrte Frau Neumann,

ich bedanke mich für Ihre Frage, zu deren ausführlichen Beantwortung ich noch einige Nachfragen habe:

1. wann erfolgte die Trennung bzw der Auszug des Exfreundes aus der gemeinsamen Wohnung oder sind Sie ausgezogen?

2. Wann wurde Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt, gab es davor keine andere Korespondenz seitens der GEZ?

3. Wann haben Sie Widerspruch eingelegt und ist dieser der GEZ zugegangen? (zB weil Sie diesen per Einschreiben verschickt haben)

Ich bedanke mich im Voraus für die weitere Information und werde unmittelbar im Anschluss Ihre Frage beantworten.

Bis dahin verbleibe ich mit herzlichen Grüßen,

Ihr

Alexander Stephens

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2010 | 13:45

Sehr geehrter Herr Stephens,

ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antowrt und beantworte Ihre Fragen wie folgt:

zu 1.: Die damalige Wohnung lief nur auf mich, mein Ex-Freund war noch woanders gemeldet, wohnte aber bei mir. Daher hat er offiziell nie bei mir gewohnt.
zu 2.: Der Vollstreckungsbescheid (ein Schreiben von der GEZ) wurde mir am 10.02.2010 zugestellt. Im letzten Jahr (seit der Abmeldung) habe ich keinerlei andere Korrespondenz erhalten. Ob mein Ex-Freund Post der GEZ in meiner alten Wohnung abgefangen hat, kann ich nicht sagen, möchte es aber auch nicht ausschließen.
zu 3.: Ich habe am 1.03.2010 Widerruf erteilt. Dieser ging der GEZ nachweislich (diesmal war ich so clever, das Schreiben per Einschreiben/Rückschein zu versenden) am 4.03.2010 zu.
Mit Datum vom 16.02.2010 schickte mir die GEZ zusätzlich ein Schreiben, indem sie mir eine Ratenzahlung einräumte, die ich nicht erbeten hatte.

Ich hoffe, sie haben alle nötigen Informationen und bedanke mich.
MfG,
J. Neumann

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2010 | 15:34

Sehr geehrte Frau Neumann,

vielen herzlichen Dank für die schnelle Rückantwort.


Zu Ihrer ersten Frage lässt sich nunmehr ausführen, dass es sich angesichts der Tatsache, dass es sich bei einem Gebührenbescheid der GEZ um einen sogenannten Verwaltungsakt handelt öffentliches Recht, also Verwaltungsrecht Anwendung findet.

Da Nordrhein-Westfalen im Bereich der GEZ das sog. Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft hat, ist also grundsätzlich der Widerspruch möglich, den Sie ja auch eingereicht haben.

Das erste Problem das sich allerdings stellen könnte, ist die Frage nach der fristgerechten Einreichung Ihres Widerspruchs, da dieser binnen vierwöchiger Frist einzulegen ist, soweit Sie diesbezüglich belehrt wurden.

Sollte Ihnen also die entsprechende Zahlungsaufforderung nicht zugegangen sein und Ihr Widerspruch deshalb zurückgewiesen werden, müssten Sie eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.

Soweit die GEZ dies nicht weiter beanstanden sollte, wird der Knackpunkt der Entscheidung sein, ob Sie darlegen und beweisen können, dass Sie sich bei der GEZ im März 2009 ordnungsgemäß abgemeldet haben.

Hierfür ist der Zeugenbeweis grundsätzlich geeignet. Soweit Sie dies also bezeugen können, dass ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die GEZ gerichtet wurde, wäre ein Anspruch der GEZ auf Gebührenzahlung seit März 2009 nicht gegeben, ein entsprechender Gebührenscheid insoweit rechtswidrig und zurücknehmbar bzw. gerichtlich aufhebbar.

Wie Sie schon richtig festgestellt haben, würde aber der Anspruch auf Gebührenzahlung von Juni 2007 bis März 2009 aber insoweit bestehen bleiben, da Sie zu diesem Zeitpunkt der „Vertragspartner“ der GEZ waren, nicht Ihr Freund.

Allerdings könnten Sie sich im Innenverhältnis, sprich im Verhältnis zu Ihrem Exfreund, zivilrechtlich schadlos halten, da dieser die Gebührenzahlung an die GEZ entgegen ihrer Vereinbarung nicht beglichen hat. Für eine entsprechende Anspruchsgeltendmachung wäre ich Ihnen selbstverständlich behilflich.

Ein weiteres Problem ist allerdings die Tatsache, dass Ihr Widerspruch die Geltendmachung der Gebühren, auch wenn sie rechtswidrig sind, nicht suspendiert und Sie daher erst einmal bezahlen müssen. Soweit die GEZ Ihrem Widerspruch statt gibt oder Abhilfe schafft, bekommen Sie die zuviel entrichteten Gebühren zurückerstattet.

Sollte sich die GEZ wider Erwarten nicht auf Ihren Widerspruch binnen 3 Monaten seit Einlegung melden, dürften Sie direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Zusammenfassend gesprochen müssten Sie also den gesamten Gebührenbetrag umgehend anweisen um der Vollstreckung zu entgehen. Soweit Ihr Widerspruch negativ verbeschieden wird müssten Sie Klage erheben. Soweit er positiv verbeschieden wird. würden Sie zuviel bezahltes Geld zurückerstattet bekommen. Soweit sich die Behörde überhaupt nicht meldet können Sie nach Ablauf von 3 Monaten seit Erhebung Ihres Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Klage erheben. Die Gebühren, die eigentlich Ihr Exfreund bezahlen sollte, können Sie sich von diesem zivilrechtlich wieder zurückholen.

Abschließend hoffe ich Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für weitere Rückfragen zur Verfügung und vertrete Sie auch gerne anwaltlich wenn Sie dies wünschen.

Herzliche Grüße und viel Erfolg,

Ihr

Alexander Stephens


Bewertung des Fragestellers 26. März 2010 | 15:41

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