Sehr geehrter Rechtssuchender,
Ihre angesprochene Problematik zieht sich zur Zeit durch das gesamte Gebiet der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Gem. § 3, 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag hat der Gebührenpflichtige die "Bereithaltung" eines Rundfunkempfängers an- und abzumelden. So heißt es wörtlich im § 4
1) Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
(2) Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Ihr Sohn hätte sich - neben der Abmeldung im Wohnheim - auch bei der GEZ melden müssen. Es bleibt ihm nur noch die Möglichkeit vorbehalten, die Abmeldung im Wohnheim der GEZ vorzulegen und zu beweisen, dass er ab dem Zeitpunkt des Auszuges aus dem Wohnheim kein Rundfunkgerät dort "bereitgehalten" hat. Problematisch sind dann aber die Zeiträume, in welchen er nicht bei Ihnen gewohnt hat. Für diese Zeiträume müsste er bei Nutzung eines Rundfunkgerätes die Gebühren zahlen.
Außerdem wäre zu prüfen, ob Ihr Sohn als Student nicht einen Befreiungsantrag gemäß § 6 Abs.1, Ziff.1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag stellen könnte, weil er Student ist. Diese Vorschrift gilt für Befreiungen aus sozialen Gründen (ALO II-Empfänger etc.).
Richtig ist Ihr Hinweis, dass ein Abrechnungsbescheid bzw. eine Zahlungsaufforderung Ihrem Sohn persönlich zugestellt werden muss. Nehmen Sie als Familienangehörige die Post an, gilt sie aber als zugestellt, denn Sie gelten als Empfangsberechtigte.
Ich hoffe diese erste kurze Schilderung hilft Ihnen weiter. Sollten Sie / Ihr Sohn schon einen Abrechnungsbescheid mit Rechtbehelfsbelehrung erhalten haben, so müssen Sie die dort genannten Fristen für die Abgabe von Erklärungen einhalten.
Gleichzeitig müssen Sie die Aussetzung der Vollstreckung beantragen. Dazu sollten Sie einen Kollegen vor Ort konsultieren. Ihr Sohn könnte (als Student) dafür Beratungshilfe beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragen, welche einen Teil der Kosten deckt.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
RA Balan Stockmann & Partner
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