Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen, z. B. um eine Gaststätte zu betreiben, entsteht eine GbR. Hierzu bedarf es keinerlei Formalitäten, d. h. die BGB-Gesellschaft entsteht gewissermaßen automatisch.
Gesetliche Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich in den §§ 705 ff. BGB
.
Für Schulden der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt, also auch mit seinem Privatvermögen.
2.
Grundsätzlich sollte man bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag schließen, der Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander regelt.
Ein interner Haftungsausschluß, wonach beispielsweise ein Gesellschafter nicht haften soll, ist möglich. Im Außenverhältnis wirkt eine solche Beschränkung der Haftung dagegen nicht.
Ein Beispiel mag diese Konstellation verdeutlichen:
A und B sind Gesellschafter einer GbR. Beide sind sich einig, daß nur Gesellschafter A gegenüber Dritten (auch mit seinem Privatvermögen) haften soll.
In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Gläubiger Gesellschafter B in Anspruch nimmt. B hätte aber dann im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen A.
Das, was Sie erreichen wollen, nämlich daß nicht mit dem Privatvermögen, sondern ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen gehaftet wird, läßt sich mit der GbR nicht erreichen.
3.
Wenn die Haftung mit dem Privatvermögen ausgeschlossen werden soll, ist eine GmbH oder aber auch eine Limited (Ltd) die geeignete Gesellschaftsform. Denkbar ist auch eine sog. Mini-Gmbh bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
10. Juni 2011
|
21:26
Antwort
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