Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass es nicht gut war die Unterlassungserklärung so, wie Sie Ihnen vorgelegt wurde zu unterschreiben. In der Praxis sind oft die Anwaltskosten bzw. der Streitwert zu hoch angesetzt, zudem sind die vorgefertigten Formulierungen in der Unterlassungserklärung meistens eher zum Nachteil des Abgemahnten viel zu weit gefasst, so dass dieser sich für mehr verpflichtet, als er es eigentlich müsste.
Die Abgabe der Unterlassungserklärung lässt sich aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht mehr rückgängig machen. Ich möchte des Weiteren darauf hinweisen, dass die in der Unterlassungserklärung getätigten Verpflichtungen, insbesondere das Vertragsstrafeversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung 30 Jahre lang wirksam sind, so dass in der Zukunft besondere Vorsicht geboten ist.
Der Vorschlag des befreundeten Juristen ist zwar gut, da so der Gegenseite der Wind aus den Segeln genommen werden kann. Wenn sich die GbR nämlich zur Unterlassung verpflichtet hat, löst eine weitere später durch einen Mitbewerber ausgesprochene zumindest keine Anwaltskosten auf Ihrer Seite bzw. genauer gesagt der Seite der GbR mehr aus.
Ich hoffe aber, dass Sie selber eine Unterlassungserklärung mit Hilfe des befreundeten Juristen verfasst und versendet haben. Sollten Sie den gleichen die GbR wahrscheinlich benachtilgenden Wortlaut übernommen haben, so haben Sie die GbR eventuell auch zu viel mehr verpflichtet, als notwendig gewesen wäre.
Eine solche Unterlassungserklärung sollten Sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich abgeben, was hoffentlich auch geschehen ist.
Der Widerruf der Unterlassungserklärung ist problematisch, was mit der Rechtsnatur der Unterlassungserklärung zu tun hat. Es wird nämlich von einigen Gerichten die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Abmahnung um eine Willenserklärung handele, die nicht so einfach widerrufen, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 119 BGB
(Irrtum) oder des § 123 BGB
(arglistige Täuschung /Drohung) angefochten werden könnte. Diese Gründe liegen aber nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vor.
Also um Ihre Frage auf den Punkt zu bringen: Die GbR ist nach dem von Ihnen angesprochenen Urteil rechtsfähig, wie es etwa auch eine GmbH ist (mit kleinen Einschränkungen, die aber vorliegend nicht relevant sind), so dass die GbR und nicht Sie die Markenrechtsverletzung begangen haben.
Ich sehe aber dennoch zwei (eher kleine) Probleme. Zum einen ist die Abmahnung an die Firmenadresse gerichtet, so dass ein Gericht auch die Auffassung vertreten könnte, das sich die Abmahnung auf die GbR bezieht (ist aber meiner Einschätzung nach sehr unwahrscheinlich und rechtlich stark angreifbar) zum anderen haben Sie aber bereits im Namen der GbR eine Unterlassungserklärung abgegeben. Deren Inhalt ist mir leider nicht bekannt, so dass Sie für den Fall, dass Sie sich darin etwa zum Schadensersatz verpflichtet hätten, diesen auch zahlen müssten.
Die Argumentation mit der Markenrechtsverletzung durch die GbR ist aber meines Erachtens eine gute Ausgangslage, um einen vernünftigen Vergleich auszuhandeln, in welchem Sie zumindest die Kosten deutlich senken könnten. Hierzu sollten Sie unbedingt einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Insbesondere im außergerichtlichen Bereich werden die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten oft ausgehandelt.
Ein Referenzurteil, welches genau auf Ihren Fall passen würde, existiert meines Erachtens nicht, wird aber auch aufgrund der Rechtsfähigkeit der GbR nicht von Nöten sein.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein schönes Wochenende!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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Fax 0471/3088316
Diese Antwort ist vom 03.04.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht