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Funktionsübertragung bei gemeinsamer Arbeit an Website

| 24. August 2015 21:37 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Eine Privatperson A betreibt eine Website und ist entsprechend im Impressum als Dienstanbieter angegeben. Auf der Website gibt es u.a. ein Kontaktformular und man kann z.B. auch kostenlos Material bestellen. Dafür werden die entsprechend benötigten personenbezogenen Daten erhoben (z.B. die Adresse).

Neben Person A gibt es im Wesentlichen drei weitere Personen (B, C und D), die an der Website arbeiten und dabei entweder die personenbezogene Daten verwenden oder zumindest mit diesen Daten in Kontakt kommen können:

Person B bearbeitet E-Mails, die über das Kontaktformular eingehen und beantwortet diese entweder selbst oder leitet sie ggf. an Person C oder D zur Beantwortung weiter. Zudem leitet Person B E-Mails über eingehende Bestellungen (inkl. der Bestelldaten) an Person C weiter.

Person C bearbeitet letztendlich die Bestellungen, die Person B an sie weitergeleitet hat, d.h. sie stellt die entsprechenden Pakete zusammen usw. Zudem beantwortet Person C ggf. E-Mails, die über das Kontaktformular eingegangen sind. Beides geschieht ggf. in Absprache/Zusammenarbeit mit Person A (Person A und C sind verheiratet).

Person D übernimmt den eigentlichen technischen Betrieb der Website, d.h. sowas wie die Einrichtung und Verwaltung des Servers, Betrieb des selbst entwickelten Content Management Systems (CMS) auf dem Server, Weiterentwicklungen am CMS, Wartungs- und Pflegearbeiten usw. Gemietet werden der Server und der genutzte E-Mail-Dienst ebenfalls von Person D (dabei schließt Person D mit dem Server- und E-Mail-Dienstanbieter Verträge zur Auftragsdatenverarbeitnug). Bei diesen Aufgaben richtet sich Person D grundsätzlich nach dem, was Person A sich wünscht oder sonst zumindest im Sinne von Person A ist (Person A selbst ist technisch nicht wirklich versiert und überlässt technische Dinge deshalb grundsätzlich erstmal Person D). Neben diesen technischen Dingen ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Person D hin und wieder inhaltliche oder zumindest weniger technische Arbeiten durchführt und dabei ebenfalls mit personenbezogenen Daten in Kontakt kommt bzw. diese zur Durchführung der entsprechenden Aufgabe nutzt. Darüber hinaus achtet Person D auch darauf, dass z.B. datenschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Website eingehalten werden und setzt die ggf. dafür notwendigen technischen Änderungen um.

Kann man hier sagen, dass die Personen B, C und D ihre Aufgaben für Person A jeweils in Form einer Funktionsübertragung durchführen (d.h. Übermittlungen von personenbezogenen Daten zwischen den Personen stattfinden) oder muss man unter diesen Personen irgendwo von einer Auftragsdatenverarbeitung ausgehen?

Wenn man zumindest bei Person D davon ausgehen kann, dass sie ihre Aufgaben für Person A in Form einer Funktionsübertragung durchführt: Wer von beiden müsste dann in der Datenschutzerklärung der Website als verantwortliche Stelle genannt werden? Person A als Dienstanbieter oder Person D, auf dessen gemieteten Server die Website läuft und wo damit die Datenverarbeitung zunächst mal stattfindet? Falls Person D als verantwortliche Stelle angegeben werden muss: Kann dann dennoch Person A als Dienstanbieter im Impressum stehen bleiben oder müsste dann dort sogar Person D stehen?

24. August 2015 | 23:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Es liegt eine Funktionsübertragung vor, da D auch eigenständig mit den Daten umgeht. Daher muß D auch in der Datenschutzerklärung genannt werden.

In dem Impressum selbst muß aber nur A als Betreiber der Webseite genannt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. August 2015 | 12:45

Sehr geehrter Herr Weber,

danke für Ihre Antwort!

Bezieht sich Ihre Aussage "Es liegt eine Funktionsübertragung vor" nur auf Person D oder auch auf B und C? Wenn ersteres der Fall ist, bitte ich auch noch (wie eingangs bereits gefragt) für B und C um eine Aussage dazu.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. August 2015 | 12:16

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Antwort bezog sich nur auf D.

Bei B und C liegt keine Funktionsübertragung vor, weil da keine eigenständige Arbeit erkennbar ist. Jedoch kommt es hier sehr auf die konkrete Arbeitsgestaltung an. Wenn B und C nicht direkten verbindlichen Weisungen von A unterliegen und eigenständig entscheiden können, was sie mit den Daten machen können und wie diese verarbeitet werden, liegt doch eine Funktionsübertragung vor.

Ich rege daher an, die Arbeitsabläufe und Entscheidungskompetenzen von B und C sehr genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2. September 2015 | 17:27

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