Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Eine solche Funktion ist gemäß des Urteiles des LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012 - Az.: 16 O 551/10
) rechtswidrig, weil sie gegen Wettbewerbsrechts verstößt, insbesondere gegen das von Ihnen bereits angesprochende Verbot der nicht-erbetenen Werbung.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank.
Und das gilt auch, wenn der Absender aus Sicht des Empfängers nicht das Portal, sondern der Bekannte ist? Das Portal funktioniert hier ja quasi nur als Vehikel für die Übermittlung einer privaten Nachricht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
das gilt grundsätzlich auch dann, da im Grunde das System die Mail verschickt.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt