Sehr geehrter Fragesteller,
grds. ist nach der derzeitigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.7.2003 (I ZR 259/00
)) das Verlinken von Internetseiten zulässig, da jeder, der im Intenet präsent ist, mit einer Verlinkung aufgrund der Funktion und Kultur des Internets rechnen muß. Allerdings kommt es hier stark auf den Zweck der Verlinkung an. Hieraus könnten sich möglicherweise wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche oder auch strafrechtliche Probleme ergeben, die eine Verlinkung einschränken können.
Nur eine Liste mit Internetadressen ist aber grds. zulässig.
Dass Sie einer Person Geld zahlen, wenn sie Ihnen einen Link zusendet, ist im Rahmen der Vertragsfreiheit durchaus möglich, solange Sie hier ebenfalls die wettbewerbsrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften einhalten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne für einer weitergehende Begutachtung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Es ist eine reine Linkliste sortiert nach dem Alphabet.
domain1.de
domain2.de
domain3.de
...
Der Zweck ist einfach eine Sammlung von Themenbezogen Seiten, damit man sich möglichst breit gefächert informieren kann.
Ich verdiene mit der Seite auch kein Geld, da keine Werbung geschaltet ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
einer reinen Linksammlung dürfte so nichts im Weg stehen. Konkret besteht jede Suchmaschine aus so einer Auflistung.
Herzlichen Dank für die positive Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de