Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, sind Besonderheiten bei Verurteilungen wegen Sexualstraftaten zu beachten. In diesen Fällen gelten längere Fristen, bis eine Eintragung gelöscht wird. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzugerechnet. Die Fristen werden vom Tag der Verurteilung an gerechnet.
2.
In § 32 Abs. 2 BZRG
ist geregelt, welche Verurteilungen nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Zu beachten ist § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG
.
Danach werden Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich ... zur Bewährung ausgesetzt ... nicht aufgenommen. Allerdings bestimmt § 32 Abs.1 Satz 2 BZRG
, das das nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches (StGB) gilt.
Ich gehe davon aus, daß Sie u. a. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB
verurteilt worden sind.
D. h., in diesem Fall ist eine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt.
Für Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sieht das Gesetz eine Eintragungsdauer von zehn Jahren vor.
Die Tilgungsfristen finden Sie in § 46 BZRG
. Sie sind zu einer 10-monatigen Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden.
Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr. Gemäß § 36 BZRG
beginnt die Frist mit dem Tag des Urteils. Damit dürfte die Eintragung gelöscht sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Guten Abend,
nun habe ich noch eine Rückfrage zu diesem Thema. Gibt es unterschiede in der Betrachtung ob mit dem Straferlass der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde oder nicht. Da kann ich mich nicht mehr an das Schreiben des Amtsgerichtes erinnern.
Dieses liegt mir derzeit nicht vor.
Wie sieht in diesem Fall das Führungszeugnis aus? Steht da drin "kein Eintrag" oder steht da drin "Eintrag gelöscht, Strafmakel beseitigt"? (vorletzter Absatz meiner ursprünglichen Frage)
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
S.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Sie sprechen den Straferlaß gem. § 26 a JGG
an.
Die Strafmakelbeseitigung findet bei Sexualdelikten keine Anwendung. Das ergibt sich aus § 100 JGG
.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt