Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Die Führungsaufsicht erlischt nicht durch den Wegzug. Im Ausland entfaltet sie keine Wirksamkeit, im Fall der Rückkehr sehr wohl. Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2259/98
)führt hierzu aus:
"Die Führungsaufsicht beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs und führt auch für denjenigen, der im EU-Ausland Wohnsitz genommen hat, zu keinerlei Verpflichtungen. Lediglich für den Fall der Rückkehr eines unter Führungsaufsicht Stehenden ins Bundesgebiet ist sichergestellt, daß die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt."
Für Nicht-EU-Ausland gilt nichts anderes.
Falls sie die Anschrift, unter der Sie sich dann im Ausland aufhalten, nicht angeben, läuft die Frist der Führungsaufsicht nicht, weil Sie sich verborgen halten, § 68c Abs. 4 S. 2 StGB
.
Ob unabhängig davon eine Aufhebung der Führungsaufsicht erwirkt werden kann, §§ 68d - 68g StGB
, kann hier aktuell nicht beurteilt werden. Dies erfordert eine vollständige Kenntnis Ihres Falles. Eine solche Einzelfalltätigkeit kann und will der vorliegende Beitrag, der dazu dient, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten, nicht ersetzen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
10. Oktober 2011
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10:47
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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