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Führungsaufsichtsbeschluss rechtswidrig?

| 30. Dezember 2016 10:39 |
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Strafrecht


Beantwortet von


11:43

Zusammenfassung

Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer.

Am 07.05.2015 trat nach Vollverbüßung einer 30-monatigen Haft die gesetzliche Führungsaufsicht gem. § 68 f Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren gegen mich ein. Der Beschluss über die Führungsaufsicht und Weisungen erfolgte bereits am 09.02.2015 nach Ablehnung meines Antrags auf bedingten Entlassung.
Zu diesem Beschluss über den Nicht-Entfall der Führungsaufsicht gem. § 68 f Abs. 2 wurde ich nicht mündlich angehört. Eine Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss habe ich ebenfalls nicht erhalten.

Ist der Beschluss über Führungsaufsicht aufgrund dieser Mängel rechtswidrig?
Kann ich diesen Beschluss unbefristet mittels einfacher Beschwerde angreifen, ggf. aufgrund welcher Vorschrift(en) StPO?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

30. Dezember 2016 | 11:16

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vollstreckungsgericht ist nach § 463 Abs 6 StPO , § 462a StPO für die Prüfung nach § 68 f Abs 2 StGB zuständig. Die Vollstreckungsbehörde hat gemäß § 54a Abs 2 StVollstrO drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten der Strafvollstreckungskammer die Akten vorzulegen. Dies ist bei Ihnen wohl geschehen, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte zu dieser Zeit einsitzt. Diese hat die Entscheidungen nach den § 68a StGB bis § 68c StGB alsbald zu treffen und die Entscheidung über den Entfall der Maßregeln nach § 68 f Abs 2 StGB ggf von Amts wegen zu prüfen (Fischer StGB § 68f Rn 9).

Der Verurteilte ist nach den § 463 Abs 3 StPO , § 454 Abs 1 StPO mündlich anzuhören. Eine schriftliche Anhörung ist nicht ausreichend (OLG Celle NStZ 1986, 238 ) Die Anordnung über den Entfall der Maßregel ergeht per Beschluss. Nur der StA steht die sofortige Beschwerde zu (§ 463 Abs 3 StPO , § 454 Abs 2 StPO ).
Nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, geht die örtliche Zuständigkeit für deren Überwachung auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen wird (NStZ-RR 2004, 124 ).
Die fehlende mündliche Anhörung kann als Grund herhalten. Wegen des Enumerationsprinzips sehe ich hier als Möglichkeit nur die einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2 , 453 Abs. 2 S. 1 StPO ) gegen die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht als statthaft und auch als zulässig. Eine Frist ist hier nicht vorgesehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 30. Dezember 2016 | 11:37

Ist eine Rechtsmittelbelehrung für einen Führungsaufsichtsbeschluss vorgeschrieben und das Fehlen einer solchen auch ein Beschwerdegrund?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Dezember 2016 | 11:43

Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich sehr gern wie folgt beantworten möchte.
Nein, eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgeschrieben. Per Gesetz ist nur eine mündliche Anhörung vorgegeben.
Die "einfache" Beschwerde ist ein Rechtsmittel, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, "immer" eingesetzt werden kann, ohne das darauf speziell hingewiesen werden muss, wie bei anderen Rechtsmitteln (z. Bsp.: Berufung, Revision, etc.).

Beste Grüße, viel Erfolg und einen guten Rusch

Michael Wübbe
(RA in Köln)

Bewertung des Fragestellers 30. Dezember 2016 | 12:57

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