Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Vollstreckungsgericht ist nach § 463 Abs 6 StPO
, § 462a StPO
für die Prüfung nach § 68 f Abs 2 StGB
zuständig. Die Vollstreckungsbehörde hat gemäß § 54a Abs 2 StVollstrO drei Monate vor der Entlassung des Verurteilten der Strafvollstreckungskammer die Akten vorzulegen. Dies ist bei Ihnen wohl geschehen, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte zu dieser Zeit einsitzt. Diese hat die Entscheidungen nach den § 68a StGB
bis § 68c StGB
alsbald zu treffen und die Entscheidung über den Entfall der Maßregeln nach § 68 f Abs 2 StGB
ggf von Amts wegen zu prüfen (Fischer StGB § 68f
Rn 9).
Der Verurteilte ist nach den § 463 Abs 3 StPO
, § 454 Abs 1 StPO
mündlich anzuhören. Eine schriftliche Anhörung ist nicht ausreichend (OLG Celle NStZ 1986, 238
) Die Anordnung über den Entfall der Maßregel ergeht per Beschluss. Nur der StA steht die sofortige Beschwerde zu (§ 463 Abs 3 StPO
, § 454 Abs 2 StPO
).
Nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, geht die örtliche Zuständigkeit für deren Überwachung auf diejenige Strafvollstreckungskammer über, in deren Bezirk der Verurteilte zur Verbüßung von Strafhaft in anderer Sache aufgenommen wird (NStZ-RR 2004, 124
).
Die fehlende mündliche Anhörung kann als Grund herhalten. Wegen des Enumerationsprinzips sehe ich hier als Möglichkeit nur die einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2
, 453 Abs. 2 S. 1 StPO
) gegen die Anordnungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht als statthaft und auch als zulässig. Eine Frist ist hier nicht vorgesehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Ist eine Rechtsmittelbelehrung für einen Führungsaufsichtsbeschluss vorgeschrieben und das Fehlen einer solchen auch ein Beschwerdegrund?
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich sehr gern wie folgt beantworten möchte.
Nein, eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgeschrieben. Per Gesetz ist nur eine mündliche Anhörung vorgegeben.
Die "einfache" Beschwerde ist ein Rechtsmittel, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, "immer" eingesetzt werden kann, ohne das darauf speziell hingewiesen werden muss, wie bei anderen Rechtsmitteln (z. Bsp.: Berufung, Revision, etc.).
Beste Grüße, viel Erfolg und einen guten Rusch
Michael Wübbe
(RA in Köln)