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Führung des Haushalts - erbrechtliche Bedeutung?

| 9. Januar 2012 08:29 |
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Erbrecht


Beantwortet von


13:07

Meine Mutter lebte 16 J. bei einem jetzt 90jährigen Mann und führte ihm in dieser Zeit den gesamten Haushalt. Dafür sollte sie in seinem Testament berücksichtigt werden. Letztes Jahr befand sich meine Mutter über mehrere Wochen in einer Klinik und während dieser Zeit kümmerten sich Verwandte um diesen Mann. Sie kümmerten sich gleichzeitig um sein Testament dahingehend, dass sie erben und meine Mutter nicht mehr im Testament vorkommt. Nachdem meine Mutter aus der Klinik wieder zurück war,wurde sie von dem alten Herrn sowie diese Verwandten so gemoppt, dass sie ausziehen musste. Hat meine Mutter eine Chance, doch noch etwas zu bekommen, da sie ja unter dem Aspekt der Erbeinsetzung den Haushalt führte?

Folgender Wortlaut steht als Schlusserkärung in dem Testament:

Frau ... lebt seit dem 12. Dezember 1995 bei mir und führt mir den gesamten Haushalt und wird auch eine erforderliche Wart und Pflege für mich übernehmen, soweit dies im häuslichen Bereich möglich und sie hierzu in der Lage ist. Außer Kost und Logie habe ich ihr dafür keine angemessene Vergütung gezahlt. Die Erbeinsetzung und Zuwendungen in diesem Testament sollen daher eine Abfindung hierfür sein. Ich stelle jedoch klar, dass die Erbeinsetzung und Zuwendungen an Frau ... unabhänig von dieser Motivangabe erfolgen.

Weitere Bestimmungen will ich heute nicht treffen. Pflichtteilsberechtigte sind nicht vorhanden. Ich wurde vom Urkundsnotar hingewiesen auf die wesentlichen Bestimmungen des derzeitigen Erbschaftssteuerrechts, insbesondere die Steuerklassen und Freibeträge. Den Wert meines gegenwärtigen Vermögens geb ich nach Abzug der Verbindlichkeiten für Kostenzwecke an mit € 300.000,00.

9. Januar 2012 | 09:39

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
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E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Führung des Haushaltes hat im erbrechtlichen Sinne keine
Bedeutung, wenn diese durch einen nicht Verwandten erfolgte. Ein
Versprechen in einem Testament, hat auch keine erbrechtliche Relevanz,
wenn ein neues Testament errichtet wird, denn ein Testament ist immer
ohne weiteres widerrufbar.

Wenn der Erblasser eine anderweitige Verfügung von Todes wegen
errichtet (sprich: Testament) hat, dann ist nach § 2258 Abs. 1 BGB das
frühere Testament insoweit widerrufen, als das spätere Testament mit
dem früheren in Widerspruch steht.Ist aber dieses Testament unwirksam,
dann ist das frühere Testament(in dem Ihre Mutter als Erbin eingesetzt
worden war) im zweifel weiterhin gültig (§ 2258 Abs. 2 BGB ).Wenn es
Ihrer Mutter gelingt, das Testament anzufechten (z.B. sollte der
Erblasser nicht voll geschäftsfähig gewesen sein), dann würde sie
erben.Die Gründe für die Anfechtung muss aber Ihre Mutter beweisen
können.

Es ist auch denkbar, dass man die Erklärung im früheren Testament
als Anerkenntnis einer Schuld wegen der erbrachten Dienstleistungen
zugunsten Ihrer Mutter ansehen kann. In dem Fall wäre noch möglich,
diese Schuld bei den Erben geltend zu machen.

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

Köthener Straße 44
10963 Berlin

info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. Januar 2012 | 13:04

Vielen Dank für Ihre Antwort, die ja nicht ganz eindeutig ist. Da ich noch eine Nachfrage stellen kann, möchte ich Sie fragen, wie Sie die Chancen auf eine erfolgreiche Klage sehen, wenn meine Mutter im Todesfall des 90jährigen bei den Verwandten "ihren" Anteil geltend macht. Der 90jährige war zum Zeitpunkt des 2. Testaments geistig voll da.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Januar 2012 | 13:07

Wenn die Erblasserin voll geschäftsfähig gewesen ist, dann sind die Chancen eher schlecht.

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2012 | 11:04

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