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Führt Ablehnung AG-Angebots zur Sperrfrist

| 3. März 2025 19:13 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:02

Sachverhalt: Ein befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31.3.2025 aus. Der Arbeitgeber (AG) hat ein Angebot für einen anschließenden erneut befristeten Arbeitsvertrag gemacht. Der Arbeitnehmer möchte jedoch nicht verlängern. Er ist bereits seit 3 Monaten und "arbeitssuchend" beim Arbeitsamt gemeldet.
Frage: Führt die Ablehnung des oben beschriebenen AG-Angebotes trotz Befristung zu einer "Sperrfrist" bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes? Wie lange wäre diese Sperre?

3. März 2025 | 20:42

Antwort

von


(1109)
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60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Eine Sperrzeit sieht das Gesetz vor wenn der „der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben……."

Beispielhaft wird dafür genannt, wenn etwa „der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)".

Dies betrifft z.B. die sogenannte Eigenkündigung ohne rechtfertigenden Grund. Dabei sind immer alle Umstände des Einzelfalles relevant.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenkündigung, sondern um das Auslaufen einer befristeten Tätigkeit.

Dies wird nicht dem Lösen eines Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt, da das Arbeitsverhältnis durch die Befristung gelöst wird, nicht durch die Kündigung des Arbeitnehmers.

Die Nichtannahme einer Verlängerung wird demgegenüber nicht mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses gleichgesetzt.


Daher erfolgt grundsätzlich keine Sperre des Arbeitnehmers wegen einer Lösung des Arbeitsvertrags entsprechend einer Eigenkündigung bei dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.

Wenn dennoch eine Sperrfrist verhängt wird gibt es die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2025 | 20:54

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Kurze Rückfrage: würde hier schlimmstenfalls eine 12-wöchige ALG-1-Sperre wie im Falle einer Mitwirkung bei der Beendigung der Beschäftigung drohen, oder lediglich die für Fälle der Arbeitsablehnung geltende 3-wöchige ALG-1-Sperre?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2025 | 21:02

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Nach meiner Einschätzung würde hier lediglich eine 3-wöchige Sperre in Betracht kommen, da die Ablehnung einer Verlängerung – unter gewissen Voraussetzungen – lediglich wie die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung eingestuft werden kann.

Die Beschäftigung muß grundsätzlich durch die Agentur für Arbeit angeboten werden und es dürfen eben keine berechtigten Gründe bestehen die Verlängerung abzulehnen.

Nur in diesem Fall kommt eine 3-wöchige Sperre überhaupt in Betracht.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 3. März 2025 | 21:17

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