Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Eine klassische Verjährung bei einer MPU gibt es so nicht. Im Gesetz ist so etwas nicht normiert, da Anordnungen einer Straßenverkehrsbehörde nicht verjähren können.
Allerdings gilt folgendes:
Wenn man sich im Straßenverkehr, auch als Fußgänger oder Radfahrer, fünf Jahre nichts zu Schulden hat kommen lassen, so beginnt im sechsten Jahr eine Art "MPU-Verjährung." Diese dauert zehn Jahre. Ist diese Frist abgelaufen, kann der Führerschein neu beantragt werden, da der Akteneintrag nach 15 Jahren gelöscht wird und somit nicht mehr verwendet werden kann. Um die Fahrerlaubnis zurück zu erhalten, muss man den Führerschein noch noch einmal machen und bei der Behörde einen neuen Führerschein beantragen. Man muss also die theoretische und die praktische Fahrprüfung mit allem was dazu gehört, sprich Sonderfahrten, Theorie- Pflichtstunden etc. ablegen.
Sie müssten sich also gerechnet von Ihrer letzten "Verfehlung" 2017 fünf Jahre im Straßenverkehr wie oben beschrieben ordnungsgemäß verhalten. Wann genau welche Tat gelöscht wird, müsste man anhand Ihrer Akte genau prüfen, denn da Sie Wiederholungstäter sind, ist die genaue Strafe zu prüfen. Oftmals werden Einträge auch doch länger gespeichert, da sich auch Verlängerungen mit einer sog. Überliegefrist ergeben können. Das kann also online nicht verbindlich beantwortet werden. Sie können aber hier Akteneinsicht beantragen und dann kann man das verbindlich feststellen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Hallo,
Genau genommen ist ja der letzte Eintrag von 2014, dies war eine Ordnungswidrigkeit (500 € + 4 Wochen Fahrverbot). Die Taten von 1997 und 2001 müssten ja mittlerweile gelöscht sein. Die Ordnungswidrigkeit von 2014 (0,7 Promille) müsste ja auch nicht mehr verwertbar sein.
Das negative MPU Gutachten liegt dem Landkreis nicht vor.
Die MPU Anordnung bezieht sich auf die Wiederholungstat, welche ja eigentlich nicht mehr gegeben ist, wenn die Eintragungen aus der Akte raus sind.
Dies zur Ergänzung, ich hatte mich etwas zu kurz gefasst.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage teile ich mit, dass man sich wegen der doch recht vielen Taten die komplette Akte ansehen müsste und eben auch ggf. Überliegefristen beachtet werden müssen, die zu einer verlängerten Löschungszeit führen können.
Ich kann die Unterlagen gerne für Sie anfordern und dann die Angelegenheit für Sie prüfen. Falls Sie das wünschen, so finden Sie meine Kontaktdaten in meinem Profil. Das geht dann allerdings über die hier erfolgte Beratung hinaus.
Sie können die Akte auch selbst beim Fahreignungsregister anfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin